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Der Betroffene bleibt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG aus, wenn er zu Beginn der Hauptverhandlung nicht anwesend ist, auch wenn sich der Termin aus nicht vorhersehbaren Gründen verschiebt. Die Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, geht grundsätzlich der Regelung privater oder beruflicher Angelegenheiten vor. Nur unaufschiebbare Geschäfte oder berufliche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sowie private Interessen, deren Zurückstellung mit gravierenden, insbesondere wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, können eine genügende Entschuldigung darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |