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Nach polnischem Recht (Art. 435 i.V.m. Art. 436 § 1 ZGB) setzt die verschuldensunabhängige Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs voraus, dass das mechanische Verkehrsmittel "durch natürliche Kräfte angetrieben" wird; dies ist bei einem von Hand gezogenen Anhänger nicht der Fall. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters deckt zudem nur Schäden, die durch einen Anhänger entstehen, der an einem Kraftfahrzeug angebracht ist oder sich vom ziehenden Fahrzeug gelöst hat und noch rollt, nicht aber Schäden durch einen von Hand gezogenen Anhänger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |