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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch und im Ausspruch über die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben, da der Strafausspruch als zu Gunsten des Angeklagten durchgreifend rechtsfehlerhaft war. Die Aufhebung des Strafausspruchs bedingt die Erstreckung des Rechtsmittels auf die Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Sanktionsbestimmung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |