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Nach dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum am gewöhnlichen Aufenthaltsort, der die Erlaubnisgrenzen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG nicht überschreitet, nicht mehr strafbar. Die Bezeichnung einer Tat als "gemeinschaftlich" begangen ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen; ebenso bedarf der Umstand, dass eine Tat vorsätzlich verwirklicht wurde, regelmäßig keiner Aufnahme in den Schuldspruch, sondern nur die besondere Kennzeichnung der Fahrlässigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |