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Den gesetzlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist auch bei einer auf mehrere selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung genügt, wenn der nur auf eine Begründung bezogene Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt oder geeignet ist, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Dies gilt auch, wenn die Berufungsbegründung die vom Landgericht für das Fehlen eines Schadens angeführten tragenden Erwägungen nicht explizit, aber hinreichend konkret angreift und zu Fall bringt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |