|
Vielmehr haftet der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Kollision aufgrund des gegen ihn streitenden Anscheinsbeweises des Verstoßes gegen die Vorschrift des § 7 V StVO alleine, so dass die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. Schätzungen von Zeugen über Zeiten, Entfernungen und Geschwindigkeiten sind jedoch gerade bei einem dynamischen Geschehensablauf häufig sehr ungenau und ihre fehlende technische Plausibilität ist nicht geeignet, um das seitens der Zeugen klar und nachvollziehbar geschilderte Kerngeschehen in Zweifel ziehen zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |