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Eine zur Verkehrsberuhigung erstellte Bodenschwelle in der Fahrbahn einer für den allgemeinen Fahrzeugverkehr zugelassenen Straße ist eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, wenn sie so konstruiert ist, dass Motorräder mit einer Bodenfreiheit von 10 cm beim langsamen Überfahren der Schwelle aufsetzen können. (Leitsätze des Gerichts) |