|
Die Entscheidung betrifft die Haftung bei einer Schiffskollision, die auf Besatzungsverschulden, persönliches Verschulden der Verantwortlichen und die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch Schleusenbeamte zurückgeführt wird, insbesondere bei Verstößen gegen Liege- und Festmachverbote gemäß BinSchStrO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |