Das Verkehrslexikon

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Verkehrssicherungspflicht - Gefahrenabwehr - vertragliche Nebenpflichten - Schadensbeseitigung - Schadensverhinderungspflicht - Verkehrsschilder

Verkehrssicherungspflicht allgemein




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Übertragung auf Dritte

Beweislast / Anscheinsbeweis

Mitverschulden

Absperrmaßnahmen

Ampelschaltung - Feindliches Grün

Äste / Astbruch / Baumschweige

Autowaschanlage

Blumenkübel

Duplexstellplätze

Einkaufswagen

Karnevalsveranstaltungen

Mäharbeiten

Moto-Cross-Veranstaltung

Parkbucht / Parkplatz

Poller

Privatgelände

Reinigungskosten (Fahrbahn / Ölspur)

Rollsplit

Rollstuhl

Schlagloch

Seitenstreifen / Bankett

Straßenverhältnisse

Tankstelle

Veranstaltungen / Gastwirt

Verkehrsschilder / Verkehrseinrichtungen

Werbeanlagen / Werbeschilder

Winterdienst - Räum- und Streupflicht

Zuständigkeit / Passivlegitimation





Einleitung:


Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Verpflichtung, alle Verkehrsteilnehmer, die von den Verkehrsflächen im Rahmen zweckentsprechender Nutzung Gebrauch machen, vor Gefahren zu schützen, die aus dem Zustand dieser Verkehrsflächen herrühren. Öffentliche Verkehrsflächen sind möglichst gefahrlos zu errichten und zu erhalten.

In aller Regel ist bei öffentlichen Straßen der Träger der Straßenbaulast auch der Verantwortliche für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten.


Zum allgemeinen Pflichtenumfang hat das OLG Hamm (Urteil vom 09.11.2001 - 9 U 252/98) zusammenfassend ausgeführt:

   "Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Deliktsrechts hat derjenige, der Gefahrenquellen hervorruft oder in seinem Einflussbereich andauern lässt, alle nach Lage der Dinge erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit sich die potentiellen Gefahren nicht zum Schaden anderer auswirken können (BGH VersR 1985, 839, 840). Die Verkehrssicherungspflicht erfordert Vorkehrungen, welche die Verwirklichung von Risiken verhindern, die der Benutzer der Verkehrsfläche bei der gebotenen Eigensorgfalt nicht ohne weiteres selbst erkennen kann oder auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen vermag. Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahrenquellen und hinzunehmenden Erschwernissen wird vorwiegend durch die Sicherheitserwartungen der Benutzer bestimmt, soweit sie sich im Rahmen des Vernünftigen halten (Senat ZfS 1999, 414). Weiterhin erfordert die Verkehrssicherungspflicht Sicherungsmaßnahmen unabhängig von der Erkennbarkeit der Gefahr dann, wenn Gefahrenlagen bestehe, die objektiv geeignet sind, besonders schwere Gesundheitsschäden herbeizuführen. Der Sicherungspflichtige muss Benutzer auch vor Fehlern schützen, die häufig vorkommen, naheliegend sind und mit denen erfahrungsgemäß zu rechnen ist (Senat VersR 1999, 1416 (Ls) = ZfS 1999, 140). Ist eine Gefahrenstelle nicht durch Naturereignisse oder Eingriffe Dritter entstanden, sondern vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffen worden, ist an die Sicherungspflicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Senat NJW 1997, 749 (Ls) = MDR 1996, 1131 = ZfS 1996, 442)."

Siehe auch

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Motorradfahrern

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrssicherung

Verkehrssicherungspflicht allgemein

Stichwörter zum Thema Verkehrszivilrecht

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Motorradfahrern

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern

Astbruch und Verkehrssicherung

Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung

Winterdienst - Räum- und Streupflicht

Behinderte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsrecht

Amtshaftung im Verkehrsrecht

Autowaschanlage -Carwashing - Ersatzansprüche

Inline-Skates

Fahrzeugbeschädigung durch umfallendes Verkehrsschild - Verkehrssicherung für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 01.10.2004:
Wird die Höchstgeschwindigkeit an einer Gefahrenstelle durch entsprechende Beschilderung beschränkt, bleibt der Verkehrsteilnehmer gleichwohl aufgerufen zu sondieren, ob die konkreten Verhältnisse (Witterung, Sicht- und Lichtverhältnisse) die absolute Höchstgeschwindigkeit zulassen, denn diese gilt nur für optimale Verkehrsbedingungen.

OLG Köln v. 23.01.2012:
Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

OLG Hamm v. 31.01.2012:
Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erfordert die Kenntlichmachung von Hindernissen in der Weise, dass diese auch unter widrigen Witterungsbedingungen erkennbar sind (hier: geschlossene hohe Schneedecke).

OLG Stuttgart v. 10.07.2013:
Für Baden-Württemberg ist daran festzuhalten, dass eine Haftung wegen Verletzung der (Straßen-) Verkehrssicherungspflicht ausscheidet, wenn die Gefahrenstelle für den Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt wahrt, rechtzeitig erkennbar ist und er sich auf sie rechtzeitig einzurichten vermag. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juli 2012 (III ZR 240/11) eine Haftung des Straßenverkehrssicherungspflichtigen unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle bejaht hat, ist diese Entscheidung auf Baden-Württemberg nicht übertragbar. Sie beruht darauf, dass das dort einschlägige Berliner Straßenrecht als Teil der Straßenbau- und -unterhaltungslast eine dem Straßenbaulastträger obliegende Pflicht enthält, alsbald einen verkehrssicheren Zustand wiederherzustellen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) und es diese Pflicht zum Gegenstand der Straßenverkehrssicherungspflicht macht (§ 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG). Eine derartige Regelung kennt das baden-württembergische Straßenrecht nicht.

OLG Hamm v. 23.07.2014:
Aus der in § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW geregelten Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, was ein durchschnittlicher Benutzer der betreffenden Verkehrsfläche vernünftiger Weise an Sicherheit erwarten darf.

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Übertragung auf Dritte:


BGH v. 17.01.1989:
Wird die Wegereinigung in einer Wohnungseigentumsanlage auf einen Dritten übertragen, so kann dieser unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch den Wohnungseigentümern gegenüber deliktsrechtlich haftbar sein.

BGH v. 22.01.2008:
Nach ständiger Rechtsprechung können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird.

BGH v. 22.01.2008:
Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.

OLG Hamm v. 06.03.2009:
Die Übertragung der Winterwartung auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Wahrnehmung der Winterwartung durch die Anlieger zu kontrollieren. Auch bei Verletzung der Kontrollpflicht der Kommune ist der durch Glätte Verletzte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Einhaltung der Kontrollpflicht den Schadensfall verhindert hätte.

OLG Hamm v. 21.04.2021:
Überträgt die Gemeinde durch Satzung die Ausführung des Winterdienstes für eine Straße auf die Anwohner, ist sie nicht zur Vornahme von eigenen Räum- und Streuarbeiten verpflichtet. Eine Haftung wegen der Verletzung der ihr verbleibenden stichprobenartigen Kontrollen kommt nur in Betracht, wenn vom insoweit beweispflichtigen Verletzten vorgetragen wird, dass es bei Erfüllung der Kontrollverpflichtung nicht zu dem Unfall gekommen wäre, weil diese voraussetzen würde, dass dieser bei Erfüllung der Kontrollpflicht zum Unfallzeitpunkt einen von den Anwohnern ordnungsgemäß geräumten Gehweg vorgefunden hätte.

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Beweislast / Anscheinsbeweis:


Beweislast

LG Köln v. 02.02.1999:
Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten verneint. Der Geschädigte ist für ein Verschulden am Entstehen des Schadens in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig.

LG Bremen v. 22.06.2005:
Im Bereich der Verkehrssicherungspflichtverletzung kommt der Anscheinsbeweis dann zur Anwendung, wenn der Schaden im Bereich potentieller Gefahren eingetreten ist.

BGH v. 02.06.2005:
Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, dass die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war.

OLG Saarbrücken v. 05.06.2014:
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherung, wenn im Zuge einer Baustelleneinrichtung ein Wasser führender Schlauch quer über eine von Kraftfahrzeugen genutzte Fahrbahn verlegt wird.

OLG Naumburg) v. 28.10.2015:
Behauptet der Kläger ein mit Straßenschäden im Zusammenhang stehendes Unfallgeschehen, zu dem sich der verkehrssicherungspflichtige Beklagte nur mit Nichtwissen erklären kann, ist es verfahrensfehlerhaft, die Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz ausschließlich auf die Anhörung des Klägers zu stützen. Die Parteianhörung ist kein Beweismittel. - Das Beweismittel ist die Parteivernehmung. Sie setzt, soweit sie von Amts wegen erfolgen soll, eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache voraus. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Beklagte vom Unfallhergang keine Kenntnis und hierzu auch keine Beweismittel zur Verfügung hat. Ansonsten würde die Parteivernehmung dem Kläger nicht im Interesse der Waffengleichheit nur über Beweisschwierigkeiten hinweghelfen, sondern ihm einen nicht gerechtfertigten prozessualen Vorteil verschaffen. Allein schlüssiges Vorbringen führt nicht zum Prozesserfolg.

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Mitverschulden:


Mitverschulden allgemein

Mitverschulden behinderter Personen

BGH v. 25.03.1980:
Das Oberlandesgericht kann die Revisionszulassung wirksam auf den Einwand des Mitverschuldens beschränken, sofern es befugt gewesen wäre, zunächst ein Grundurteil zu erlassen und den Einwand des Mitverschuldens dem Nachverfahren über den Betrag vorzubehalten.

OLG München v. 17.09.2010:
Wer eine Gefahr erkennen muss und sich dann trotzdem dieser Gefahr aussetzt, ist für die Realisierung der eingetretenen Gefahr voll verantwortlich, so dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht mehr ins Gewicht fällt (hier: Erkennbarkeit der Überflutung einer schmalen Unterführung bei Befahren mit angemessener Geschwindigkeit und verkehrserforderlicher Aufmerksamkeit).

OLG Naumburg v. 16.09.2011:
Sind dem Geschädigten als ortskundigem Verkehrsteilnehmer die Bauarbeiten bekannt und konnte er aufgrund von Dunkelheit nicht genau sehen, wo er hintrat, begründet das ein hälftiges Mitverschulden.

BGH v. 20.06.2013:
Zu den Voraussetzungen eines die Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt ausschließenden, weit überwiegenden Mitverschuldens des durch einen Schnee- und Glatteisunfall geschädigten Fußgängers.

BVerfG v. 24.03.2016:
Die Grundrechte haben im bürgerlichen Recht als objektive Grundsatznormen Ausstrahlungswirkung, die vor allem bei der Interpretation von Generalklauseln und anderen auslegungsfähigen und wertungsbedürftigen Normen zur Geltung zu bringen ist. Das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Art 3 Abs 3 S 2 GG) fließt demnach auch in die Auslegung des Zivilrechts ein. Verkehrssicherungspflichten für einen eingerichteten und als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplatz sowie Fragen eines etwaigen Mitverschuldens im Falle eines Unfalls sind daher im Lichte des Diskriminierungsverbots zu sehen.

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Absperrmaßnahmen:


Sicherungs- und Absperrmaßnahmen

LG Mönchengladbach v. 26.03.2012:
Den Betreiber einer Straßenbaustelle trifft keine Haftung wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Radfahrer sich über ein Einfahrtverbot hinwegsetzt und in eine quer über die Fahrbahn ausgehobene Baugrube stürzt, die zusätzlich durch eine große Absperrbarelle gesichert ist.

OLG Hamm v. 29.10.2013:
Die durch Absperrschranken und Verkehrszeichen begründete Beschränkung des Verkehrs in einem Baustellenbereich führt dazu, dass der Schutz der dort zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten auf die Personen beschränkt ist, die sich berechtigterweise in dem Baustellenbereich aufhalten. Unbefugten Besuchern gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht im Regelfall bereits durch das Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot genügt. Nur wenn der Verantwortliche wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass sich auch unbefugte Verkehrsteilnehmer in dem Baustellenbereich aufhalten, können ausnahmsweise Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber diesen Personen bestehen.

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Ampelschaltung - Feindliches Grün:


Ampelschaltung - "Feindliches Grün"

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Äste / Astbruch / Baumschweige:


Siehe auch Astbruch und Verkehrssicherung

OLG München v. 24.05.2012:
Der Verkehrssicherungspflichtige ist verpflichtet, durch ein Gefahrenzeichen vor einem in den Straßenbereich hineinragenden Baumteil zu warnen oder vorzugsweise Fahrzeugen, die eine Höhe über alles von 3,93 Metern aufweisen, durch das Zeichen Nr. 265 die Benutzung der Straße zu verbieten. Eine absolute Grenze für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht betreffend die in den Luftraum über der Fahrbahn hineinragenden Teile von Straßenbäumen besteht nicht. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt entscheidend vom Charakter der Straße ab und wird maßgebend durch Art und Ausmaß ihrer Benutzung und durch ihre Verkehrsbedeutung bestimmt. Dabei kann vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden, dass die Straße völlig gefahrlos ist. Vielmehr muss der Pflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich deshalb nicht einzurichten vermag.

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Autowaschanlage:


Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage

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Blumenkübel / Poller:


Rangierschaden

OLG München v. 07.02.2012:
Ein Blumenkübel, der jenseits der Fahrbahn steht, in diese weder hineinragt noch einen überraschenden oder ungewöhnlichen Fahrbahnverlauf bewirkt, stellt kein Hindernis im Sinne von § 32 StVO dar und begründet deshalb unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 StVO) auch keine Schadenersatzpflicht.

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Duplexstellplätze:


OLG München v. 03.02.2009:
Duplexstellplätze dürfen wegen der räumlichen Verhältnisse unter anderem nicht von Fahrzeugen mit einer Höhe von mehr als 1,50 m genutzt werden. Bei der bestehenden Beschädigungsgefahr für großräumige Fahrzeuge handelt es sich daher nicht um eine in den maßgeblichen Verkehrskreisen hingenommene und bei der Nutzung der Anlage in Kauf genommene Gefahr. Eine Realisierung der bestehenden Gefahr ist mithin tunlichst zu verhindern. Daraus folgt die Pflicht des Betreibers auf das Anbringen abgehängter Messlatten oder eines deutlichen Hinweises mit Signalwirkung auf die maximale Fahrzeuggröße. Das Aushängen einer DIN-A-4 Bedienungsanleitung genügt nicht (Mithaftung 50%).

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Einkaufswagen:



Der rollende Einkaufswagen

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Karnevalsveranstaltungen:


Karnevalsumzug und Verkehrsrecht

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Mäharbeiten:


Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen

LG Coburg v. 27.04.2010:
Bei Durchführung von Mäharbeiten an den zum Straßenkörper gehörenden Verkehrsinseln besteht durch die Möglichkeit des Wegschleuderns von Steinen oder sonstigen Gegenständen die nicht ganz fern liegende Gefahr, dass eine Verletzung von Straßenbenutzern oder deren Eigentum auftreten kann, weshalb der Verkehrssicherungspflichtige Maßnahmen ergreifen muss, diese Gefahren möglichst weitgehend zu vermeiden. Verlangt werden können aber nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen.

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Moto-Cross-Veranstaltung:


Autosportveranstaltungen - Motorsportveranstaltungen - Autorennen

OLG Schleswig v. 19.02.2015:
Der Betreiber einer Moto-Cross-Anlage braucht nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer oder solchen Personen, deren Kenntnis sich der Benutzer zurechnen lassen muss, nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die Möglichkeit von Stürzen während einer Trainingsfahrt und von Kollisionen mit nachfolgenden Moto-Cross-Fahrern liegt jedoch grundsätzlich im Rahmen des von vornherein zu erwartenden Risikos der gemeinsamen Nutzung einer Moto-Cross-Strecke.

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Parkbucht / Parkplatz:


OLG Hamm v. 09.11.2007:
Begründet die Höhe der Begrenzung (Bordstein von mindestens 18 cm Höhe) einer Parkfläche, in die entweder vorwärts oder rückwärts eingeparkt wird, die Gefahr, dass der vordere oder hintere Karosserieüberhang beim Überfahren schadensträchtig aufsetzt, wird das den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht. Den Fahrzeugführer wie Halter belastet neben der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ein Mitverschulden, wenn er die Parkplatzbegrenzung ohne zwingenden Grund mit dem Karosserieüberhang überfährt.

BGH v. 24.07.2014:
Parkbuchten und Parkplätze sind - was jeder Verkehrsteilnehmer weiß oder wissen muss - schon entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne Weiteres stets zum "Darüber-Fahren" oder auch nur zum "Überhangparken" mit den vorderen Fahrzeugkarosserieteilen durch Anfahren der Fahrzeuge mit den Rädern bis zur Bordsteinkante geeignet beziehungsweise konzipiert. Demgemäß bestehen auch keine generellen Amtspflichten der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft, für ein gefahrloses "Überhangparken" Sorge zu tragen oder vor Gefahren beim freigabewidrigen Überhangparken zu warnen.

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Poller:


OLG Hamm v. 26.05.2009:
Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich. Dazu reichen nicht amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen. Allerdings trifft den Fahrzeugführer ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinweg setzt und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfährt.

OLG Naumburg v. 27.10.2011:
Im Auftreten eines Fehlers bei einer Polleranlage ist keine rechtswidrige Maßnahme einer Sicherheitsbehörde zu sehen (keine Entsprechung zu den Fällen sog. "feindlichen Grüns" bei einer Lichtzeichenanlage). Ein Verkehrszeichen trifft eine Regelung i.S.v. § 35 VwVfG, während eine Polleranlage, wie eine Bodenwelle oder ein zur Verkehrsberuhigung aufgestellter Blumenkübel einfach einen baulichen Zustand schafft, für den der Pflichtige die Verkehrssicherungspflicht trägt (hier verneint bei regelmäßiger Wartung und Überprüfung).

OLG Nürnberg v. 08.07.2013:
Es stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn ein zur Sperrung der Einfahrt zu einem Krankenhaus versenkbarer Poller nach der Durchfahrt eines Fahrzeugs automatisch hochfährt und ein weiteres einfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer wegen fehlender Hinweise nicht mit einem hochfahrenden Poller rechnen musste, beschädigt.

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Privatgelände:


Privatgelände und Verkehrssicherung

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Reinigungskosten (Fahrbahn / Ölspur):


Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren - Ladungsteile - Fahrzeugteile

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Rollsplit:


Verkehrssicherung und Rollsplit

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Rollstuhl:


AG Brandenburg v. 30.10.2014:
Ist der Rollstuhl, den das Seniorenheim dem Heimbewohner für die Mobilisierung zur Verfügung gestellt hat, auf Grund seiner Ausstattung (hier: mit zwei Feststellbremsen) dafür geeignet, auch einen unruhigen Heimbewohner gefahrlos am selbstständigen Wegrollen zu hindern, scheidet insoweit eine Haftung des Heimträgers unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus.

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Schlagloch:


OLG Hamm v. 08.01.2014:
Eine Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers in Form einer Pflicht zur Beseitigung der Gefahr besteht bei einem Schlagloch in einer Straße regelmäßig erst dann, wenn bei einer verkehrswichtigen Straße ein Schlagloch eine Tiefe von mindestens 15cm aufweist.

OLG Köln v. 07.01.2016:
Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn ein Schlagloch eine Breite von 50 cm, eine Länge von 82 cm und eine Tiefe von 10 cm aufweist.

OLG Köln v. 22.03.2017:
Ein Kfz-Führer muss nach einer kurzfristigen Frostperiode bei einem allgemein milden Winter außerorts damit rechnen, das sich in einer leichten Rechtskurve ganz rechts am Fahrbahnrand ein Schlagloch mit einer Tiefe von 7-9 cm bei einer Breite von 45 cm und einer Länge von 35 cm gebildet hat.

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Seitenstreifen / Bankett:


OLG Brandenburg v. 13.02.2007:
Der Verkehrsteilnehmer darf bei einem erkennbar unbefestigten Seitenstreifen nicht davon ausgehen, diesen - sei es auch nur langsam - gefahrlos befahren zu können. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nur die Pflicht, den Verkehr auf der Landstraße möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern. Bei einem gut erkennbaren schlechten Zustand eines Seitenstreifens ist eine Warnung der Kraftfahrer vor dem Befahren eines offensichtlich nicht zum Befahren geeigneten Seitenstreifens entbehrlich.

OLG Naumburg v. 12.04.2013:
Die Verkehrssicherungspflicht für eine Landesstraße beinhaltet nicht, den Seitenstreifen so zu befestigen, dass die Verkehrsteilnehmer ihn bei Überhol- und Ausweichmanövern mit unverminderter Geschwindigkeit befahren und so von ihm aus wieder sicher auf die Fahrbahn auffahren können.

OLG Nürnberg v. 05.08.2013:
Der für eine Gemeindeverbindungsstraße Verkehrssicherungspflichtige ist für einen Schaden, der an einem Pkw infolge Unterspülung des Straßenrandes durch eine Vertiefung auf einer Länge von 2 m und einer Tiefe von 10 cm des ansonsten geschotterten und abgeteerten Banketts hervorgerufen wurde, in voller Höhe schadensersatzpflichtig.

OLG Naumburg v. 06.09.2013:
Bei einem Bankett handelt es sich um den Seitenstreifen neben einer Fahrbahn, der u.a. den Zweck hat, abirrende Fahrzeuge gegebenenfalls zu sichern. Im Hinblick darauf kann der Kraftfahrer im Allgemeinen damit rechnen, dass er mit seinem Fahrzeug gefahrlos auf das Bankett ausweichen kann, allerdings nur mit einer geringen Geschwindigkeit. Bei einem erkennbar unbefestigten Seitenstreifen, der mithin nicht die Qualität eines Banketts aufweist, darf der Verkehrsteilnehmer nicht davon ausgehen, diesen - sei es auch nur langsam - befahren zu können.

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Straßenverhältnisse:


Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung

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Tankstelle:


Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe

OLG Hamm v. 24.01.2017:
Der Tankstellenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf dem ihm betriebenen Tankstellengelände im Bereich einer zuvor höhenmäßig nicht beschränkten, und von einem Müllentsorgungsfahrzeug regelmäßig befahrenen Zufahrtsstraße einen Preismasten mit einer Durchfahrtshöhe von 3,825 m errichtet, ohne auf die geänderte beschränkte Durchfahrtshöhe hinzuweisen.

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Veranstaltungen / Gastwirt:


OLG Naumburg v. 10.05.2013:
Für Gastwirte kann eine erhöhte Räum- und Streupflicht bestehen, sofern sie durch ihren Gewerbebetrieb einen erweiterten Verkehr eröffnen. Für einen Gastwirt, der eine Silvesterparty in seiner Gaststätte durchführt, endet die Räum- und Streupflicht nicht wie an sich von der gemeindlichen Satzung vorgesehen um 20 Uhr, sondern besteht solange die Veranstaltung andauert.

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Verkehrsschilder / Verkehrseinrichtungen / Poller:


Fahrzeugbeschädigung durch umfallendes Verkehrsschild - Verkehrssicherung für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Verkehrsschilder

Straßensperren - versenkbare Poller

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Werbeanlagen / Werbeschilder


Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung

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Winterdienst - Räum- und Streupflicht:


Winterdienst - Räum- und Streupflicht

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Zuständigkeit / Passivlegitimation:


Stichwörter zum Thema Zivilprozess

LG Bonn v. 25.06.2014:
Sofern zwischen dem Kreis und dem Land eine Vereinbarung über die Übertragung und Verwaltung einer Kreisstraße getroffen wird, welche eine Kontrollpflicht des Landes auf sichtbare Mängel enthält, die durch eine Ausbesserung beseitigt werden können, während die Instandsetzung und Erneuerung der Verkehrsflächen beim Kreis verbleibt, ist eine Passivlegitimation des Landes bzgl. einer fehlenden Griffigkeit der Straße nicht gegeben, da hierfür eine Erneuerung der Straße notwendig ist, welches zum Aufgabenbereich des Kreises gehört.

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