"Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Deliktsrechts hat derjenige, der Gefahrenquellen hervorruft oder in seinem Einflussbereich andauern lässt, alle nach Lage der Dinge erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit sich die potentiellen Gefahren nicht zum Schaden anderer auswirken können (BGH VersR 1985, 839, 840). Die Verkehrssicherungspflicht erfordert Vorkehrungen, welche die Verwirklichung von Risiken verhindern, die der Benutzer der Verkehrsfläche bei der gebotenen Eigensorgfalt nicht ohne weiteres selbst erkennen kann oder auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen vermag. Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahrenquellen und hinzunehmenden Erschwernissen wird vorwiegend durch die Sicherheitserwartungen der Benutzer bestimmt, soweit sie sich im Rahmen des Vernünftigen halten (Senat ZfS 1999, 414). Weiterhin erfordert die Verkehrssicherungspflicht Sicherungsmaßnahmen unabhängig von der Erkennbarkeit der Gefahr dann, wenn Gefahrenlagen bestehe, die objektiv geeignet sind, besonders schwere Gesundheitsschäden herbeizuführen. Der Sicherungspflichtige muss Benutzer auch vor Fehlern schützen, die häufig vorkommen, naheliegend sind und mit denen erfahrungsgemäß zu rechnen ist (Senat VersR 1999, 1416 (Ls) = ZfS 1999, 140). Ist eine Gefahrenstelle nicht durch Naturereignisse oder Eingriffe Dritter entstanden, sondern vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffen worden, ist an die Sicherungspflicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Senat NJW 1997, 749 (Ls) = MDR 1996, 1131 = ZfS 1996, 442)."
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