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Landgericht Essen v. 04.03.2022: Haftung bei Auffahrunfall nach Bremsen für eine Gruppe von Kanada-Gänsen; Sorgfaltspflichten des Auffahrenden




Das Landgericht Essen (Urteil vom 04.03.2022 - 19 O 53/21) hat entschieden:

   Das starke Bremsen für eine Gruppe von Kanada-Gänsen, die die Fahrbahn queren, ist angemessen und verkehrsbedingt, da diese Tiere aufgrund ihrer Größe eine Gefährdung der eigenen Gesundheit darstellen können und ein Ausweichen situativ nicht möglich war. Bei einem hierdurch verursachten Auffahrunfall trifft den Auffahrenden die Alleinhaftung, da ihm entweder ein Verstoß gegen den Sicherheitsabstand oder ein Spurwechsel ohne freie Sicht (§ 7 Abs. 5 StVO) zur Last fällt und den Vorausfahrenden kein Verschuldensvorwurf trifft. Die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs tritt in diesem Fall zurück.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.579,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2021

sowie weitere 800,39 € hinsichtlich der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.579,00 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB.

1.

Gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 StVG hängt dann, wenn ein Schaden durch mehrerer Kraftfahrzeuge verursacht wird, im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist die Verpflichtung zum Ersatz dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

a)

Es kann dahin stehen, ob der Unfall für den Fahrer des Klägerfahrzeugs, den Zeugen M, möglicherweise ein unabwendbares Ereignis im Sinnen von § 17 Abs. 3 StVG war. Dafür könnte sprechen, dass der Zeuge seiner Aussage zufolge keine andere Wahl hatte, als zu bremsen, um nicht mit der die Straße querenden Gruppe von Wildgänsen zu kollidieren.

Der Zeuge M hat ausgesagt, dass er sich auf der linken Fahrspur der L-Straße befunden habe, als aus seiner Sicht von links aus dem Gleisbett der Linie … heraus eine Gänseschar gekommen sei, bestehend aus einer größeren Gruppe von sechs bis zehn Tieren unterschiedlichen Alters. Die Gänseschar sei zügig von links kommend nach rechts gelaufen. Die Gänse seien über den Bordstein gehüpft, der das Gleisbett von der Straße trennt, und seien zielstrebig über die L-Straße in Richtung des auf der rechten Seite dieser Straße liegenden C Sees gegangen. Er habe in dem Moment, als der die Tiere gesehen habe, registriert, dass es sich um Wildgänse gehandelt habe. Diese seien mit gerecktem Kopf etwa 80 cm groß gewesen.

Er habe zeitnah im Zusammenhang mit dem Erkennen der Gänse in den Rückspiegel und in den Außenspiegel geschaut. Er habe dabei ein bis drei Fahrzeuge gesehen, die von der F1-Straße gekommen seien und sich in die L-Straße eingefädelt hätten. Weder vor ihm, noch neben ihm, noch direkt hinter ihm auf der linken Fahrspur habe er ein anderes Fahrzeug gesehen. Seiner Erinnerung zufolge habe er in seiner Wirkungsnähe keinen LKW gesehen. Er habe dann stark gebremst und nachfolgend einen Aufprall gespürt. Er habe sein Fahrzeug zwar noch rechtzeitig vor den Tieren zum Stehen gebracht, sei aber durch den Aufprall noch mehrere Meter nach vorn geschoben worden, wodurch einige Tiere zu Schaden gekommen seien. Ein Ausweichen auf die rechte Fahrspur wäre aus seiner Sicht nicht geeignet gewesen, eine Kollision mit den die Straße querenden Tieren zu vermeiden. Zudem hätte er damit rechnen müssen, dass diejenigen Fahrzeug, die von der F1-Straße gekommen seien, sich inzwischen auf der rechten Fahrspur der L-Straße eingeordnet hätten, so dass ein Ausweichen nach rechts nicht möglich gewesen wäre.

Wenn man das Bremsen für Wildgänse als verkehrsordnungsgemäß erachtet (vgl. dazu unter c)), könnte sich der Unfall für den Zeugen M sogar als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellen.

b)

Unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war der Unfall für den Beklagten zu 1) hingegen nicht. Wenn man den schriftsätzlichen Beklagtenvortrag zugrunde legt, würde gegen den Beklagten als Auffahrenden der Beweis des ersten Anscheins sprechen, nämlich, dass er entweder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand hatte, oder zu schnell gefahren ist oder keine hinreichende Aufmerksamkeit hat walten lassen.

Auch dann, wenn man diejenige Unfallversion zugrunde legt, die der Beklagte zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert hat, liegt kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG vor. Denn hätte der Beklagte einen Spurwechsel vorgenommen, ohne nach vorn eine frei Sicht zu haben. Dieses Fahrverhalten genügt nicht denjenigen Sorgfaltsanforderungen, die an einen gedachten Idealfahrer im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG zu stellen sind.

c)

Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Klägerin den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG nicht geführt hätte, ergibt die gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beidseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, dass die Beklagten dem Grunde nach zu einhundert Prozent haften.

aa)

Ausgehend von der schriftsätzlichen Sachverhaltsschilderung der Beklagten wäre dem Beklagten zu 1) ein alleiniges Verschulden zur Last zu legen. Bei einem Auffahrunfall auf ein abbremsendes Fahrzeug ist in der Regel von der vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen, wenn das Abbremsen verkehrsbedingt und angemessen, erfolgt § 4 Abs. 1 S. 1 StVO.

So war es hier. Das Gericht hält das Bremsen des Zeugen M für angemessen. Es ist unstreitig, dass der Vorausfahrende wegen der Gefährdung der eigenen Gesundheit oder des Lebens stark bremsen darf, wenn ein großes Tier die Fahrbahn kreuzt (vgl. zum Sach- und Streitstand ausführlich: Apitz, NZV 2019, 166 ff. m.w.Nw.) Nach anderer Auffassung ist aufgrund des sich wandelnden Verhältnisses zum Tier sogar in denjenigen Fällen, in denen wegen eines Kleintieres, wie beispielsweise einer Katze, eines Igels oder gar eine Ente gebremst wird, regelmäßig von der Alleinhaftung des Auffahrenden auszugehen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Auflage 2020 Rn. 127). Über die Streitfrage, ob auch wegen eines Kleintieres gebremst werden darf, ist nach hiesiger Auffassung hier nicht zu entscheiden. Denn Kanada-Gänse sind keine "Kleintiere", sondern Tiere, die schon so groß sind, dass wegen der Gefährdung der eigenen Gesundheit stark gebremst werden darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie in einer Gruppe von mehreren Tieren die Fahrbahn kreuzen und ein ungefährliches Ausweichen - wie hier - situativ bedingt nicht möglich ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) haben Kanada-Gänse nicht lediglich die Größe von "Enten". Zu Recht geht der Zeuge M davon aus, dass Kanada-Gänse eine Größe von ca. 80 cm erreichen. Ausweislich von allgemein zugänglichen Quellen (u.a. Wikipedia) beträgt die Körperlänge der Kanada-Gans 90 bis 100 Zentimeter, die Flügelspannweite 160 bis 175 Zentimeter. Das Gewicht kann zwischen 3,0 und 6,5 Kilogramm variieren. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass sich der Zeuge M nicht nur mit einer einzigen Kanada-Gans konfrontiert sah, sondern mit einer ganzen Gruppe dieser Gänse. Das Gericht hat daher keinen Zweifel daran, dass es in einer derartigen Situation nicht nur zulässig, sondern zum Schutz der eigenen Gesundheit auch erforderlich ist, zu bremsen. Den Zeugen M trifft daher bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung kein Verschuldensvorwurf.

bb)

Anders ist hingegen der Mitverursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) zu bewerten. Dieser ist nach dem schriftsätzlichen Beklagtenvortrag auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren. Wenn dem Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs - wie hier - kein Verschuldensvorwurf zu machen ist, tritt die Betriebsgefahr von dessen Fahrzeug zurück und den Auffahrenden trifft die Alleinhaftung (vgl. Grüneberg, a.a.O.).

Etwas Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man diejenige Schadensschilderung zugrunde legt, die der Beklagte zu 1) anlässlich seiner persönlichen Anhörung näher dargelegt hat. In diesem Falle wäre dem Beklagten zu 1) nämlich ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last zu legen. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. § 7 Abs. 5 StVO normiert sehr hohe Sorgfaltsanforderungen. Diesen ist der Beklagte zu 1) seinem eigenen Vorbringen zufolge nicht nachgekommen. Denn er hat auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, dass er in dem Moment, als er auf die linke Spur gewechselt sei, nicht habe sehen können, ob sich auf dieser Spur ein Fahrzeug befunden habe. Ein derartiges Verhalten ist in hohem Maße gefährlich. Denn der Beklagte zu 1) hat den Spurwechsel nicht etwa auf einer Autobahn vorgenommen, sondern auf einer Landstraße, auf der damit gerechnet werden muss, dass ein Hindernis ein vorausfahrendes Fahrzeug zum Anhalten zwingt. Dies könnten nicht nur Tiere, sondern beispielsweise auch Menschen sein, die vorschriftswidrig eine solche Straße überqueren und dadurch den fließenden Verkehr auf der anderen Fahrspur behindern. Der Beklagte zu 1) hätte sich daher vor dem Spurwechsel vergewissern müssen, ob die linke Fahrspur, auf die er wechseln wollte, auch frei war. Ein Spurwechsel ohne jegliche Sicht stellt einen derart groben Verkehrsverstoß dar, dass eine etwaige Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs dahinter zurücktreten würde.

Ob der Beklagte zu 1) darüber hinaus aufgrund der örtlichen Verhältnisse damit hätte rechnen müssen, dass in diesem Bereich Tiere den Straßenverkehr beeinträchtigen könnten, kann im Ergebnis dahin stehen, weil nach dem oben Gesagten ohnehin von einer hundertprozentigen Haftungsquote dem Grunde nach auszugehen ist. Es dürfte allerdings zumindest anzunehmen sein, dass der Beklagte zu 1), der wusste, dass sich dort in unmittelbarer Nähe zur L-Straße rechtsseitig der C See befindet, jedenfalls mit Kleintieren rechnen musste. Die Erkenntnis, dass sich auch in hiesigen Breitengraden Kanada-Gänse zunehmend verbreiten und in der Nähe von Seen zu Verkehrsbeeinträchtigungen beitragen können, dürfte indes noch nicht zum Allgemeinwissen gehören. Dieser Aspekt ist daher bei der Abwägung gemäß § 17 Abs. 3 StVG unberücksichtigt geblieben, was im Ergebnis allerdings keinen Einfluss auf die Haftungsquote hatte.

d)

Der Höhe nach sind der Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.130,00 €, die Zulassungskosten für das Neufahrzeug in Höhe von brutto 120,00 €, sowie eine Kostenpauschale von 25,00 € in vollem Umfang erstattungsfähig. Hinsichtlich der Höhe des Nutzungsausfalls war mit Rücksicht auf das Alter des Fahrzeugs pro Tag lediglich der von den Beklagten angegebene Betrag von 38,- Euro täglich anzusetzen. Die Mietwagenkosten sind mangels Vortrags zur Aktivlegitimation und in Ansehung des unbestritten gebliebenen Erfüllungseinwands nicht (erneut) erstattungsfähig. Wegen dieser Beträge war die Klage abzuweisen.

2.

Die Beklagten haben zudem Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, §§ 291, 288 BGB, sowie die gemäß § 249 BGB zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu erstatten.

II.

Die Beklagten haben gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Prozesskosten zu tragen, weil die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2022/19_O_53_21_Urteil_20220304.html - DE:LGE:2022:0304.19O53.21.00

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