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Ein Angeklagter wurde des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Ein weiterer Angeklagter wurde der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden. Für den Beihilfeleistenden wurde zudem ein dreimonatiges Fahrverbot angeordnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |