|
Ein Radfahrer, der über einen abgesenkten Bordstein in eine Fußgängerfurt einfährt, verletzt seine Wartepflicht nach § 10 S. 1 StVO; gegen ihn spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein sorgfaltswidriges Verhalten. Das Privileg einer Fußgängerfurt kommt einem Radfahrer, der diese radfahrenderweise benutzt, nicht zugute, da eine Fußgängerfurt ohne Zebrastreifen kein Fußgängerüberweg im Sinne des § 26 StVO ist und somit kein Vorrang vor dem Fahrverkehr besteht. Dem anderen Verkehrsteilnehmer ist in einem solchen Fall allenfalls ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 II StVO vorzuwerfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |