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Ein Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs ist aufgrund eines Verstoßes gegen § 8 StVO (Vorfahrt missachtet) durch den Anscheinsbeweis anzulasten. Ein Verschulden des vorfahrtsberechtigten Beklagten zu 1) wegen überhöhter Geschwindigkeit oder eines vor dem Zusammenstoß beendeten "Wheelies" konnte nicht festgestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |