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Das Gericht ist verpflichtet, dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen. Eine Ablehnung des Entbindungsantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn der Betroffene sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, sich nicht äußern zu wollen, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Sachverhaltsgesichtspunkte nicht erforderlich ist. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Betroffenen rechtfertigt regelmäßig nicht die Ablehnung eines Entbindungsantrags. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |