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1. Ein unter Auflagen erteilter Fährführerschein ist ein Schifferpatent im Sinne von § 8.01 Buchst. b) RheinSchPersV. 2. Die Zulassung zur Radarpatentprüfung für die Radarfahrt nach der RheinSchPersV verlangt nicht die Prüfung medizinischer Tauglichkeit. (Leitsätze des Gerichts) |