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Kosten für die Desinfektion eines Unfallwagens in der Reparaturwerkstatt als Covid-19 Schutzmaßnahme sind vollumfänglich ersatzfähig, da es sich um erforderliche Wiederherstellungskosten handelt. Das Prognose- und Werkstattrisiko trifft den Schädiger ungeachtet dessen, ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat, es sei denn, den Geschädigten trifft ein Verschulden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |