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Der Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Fahrschulinhabers nach § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz FahrlG ist zwingend, wenn die Tatbestandsmerkmale vorliegen. Sind die Prüfungsergebnisse der in einer Fahrschule ausgebildeten Fahrschüler über einen längeren Zeitraum hinweg deutlich ungünstiger als der Durchschnitt, so kann dies ein Anhaltspunkt für Verstöße sein; der für die Überwachung zuständige Antragsgegner muss jedoch vor einer Entscheidung die Ursachen sorgfältig ermitteln und den Sachverhalt von Amts wegen aufklären (§ 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG NRW). Dabei erlaubt § 51 Abs. 4 FahrlG eine Qualitätskontrolle des Unterrichts, um Ausbildungsmängel zu beurteilen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |