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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal kann durch die Klageerhebung einer Zessionarin wirksam gehemmt werden. Die Annahme, der individuelle Verjährungsbeginn stimme regelmäßig mit dem allgemeinen Bekanntwerden des 'Dieselskandals' überein, ist nicht zwingend. Ein Anspruch aus § 852 BGB scheidet nicht allein wegen fehlender Feststellbarkeit eines wirtschaftlichen Schadens oder einer teleologischen Reduktion aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |