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In Fällen, in denen im Kreuzungsbereich weder Abbiegespuren markiert noch Richtungspfeile angebracht sind, stellt die Weiterfahrt des ordnungsgemäß am weitesten links eingeordneten Abbiegenden in einem anderen als dem bisherigen Fahrstreifen keinen Spurwechsel dar; er hat vielmehr die freie Wahl, in welchen Fahrstreifen er sich in die neue Straße einordnet. Dieses Vortrittsrecht findet seine Grenze jedoch in dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 II StVO, der vergleichbare Sorgfaltspflichten wie beim Spurwechsel vorsieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |