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Oberverwaltungsgericht NRW v. 19.01.2022: Zur Definition 'wiederholter Zuwiderhandlungen' im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss für die MPU-Anordnung




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 19.01.2022 - 16 A 2670/19) hat entschieden:

   Die Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV ergibt, dass diese Vorschrift voraussetzt, dass der Betroffene in mindestens zwei vom äußeren Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten je eine (oder mehrere) Zuwiderhandlung(en) im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Es müssen hierfür bei natürlicher Betrachtungsweise zwei deutlich abgrenzbare Trunkenheitsfahrten vorliegen. Eine unterbrochene Alkoholfahrt, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer in Tateinheit begangenen Trunkenheit im Verkehr führt, stellt keine wiederholte Zuwiderhandlung in diesem Sinne dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2019 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheids des Beklagten vom 3. Juli 2018 verpflichtet, der Klägerin die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A1, B und L neu zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Ihre zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich ihres Verpflichtungsbegehrens in Bezug auf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit den von ihr beantragten Fahrerlaubnisklassen (s. I.) als auch bezüglich der Anfechtung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 3. Juli 2018 in Bezug auf die darin festgesetzte Gebühr und die Auslagen (s. II.) begründet.

I. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten, dessen Versagungsbescheid vom 3. Juli 2018 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, B und L (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Anspruch folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 2 StVG, §§ 7 ff. FeV). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV findet § 15 FeV vorbehaltlich des § 20 Abs. 2 FeV, für dessen Einschlägigkeit hier nichts ersichtlich ist, insoweit keine Anwendung.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die Eignung besitzt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei Alkoholmissbrauch die Eignung ausgeschlossen. Dieser liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Von der Eignung kann gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV nach Beendigung des Missbrauchs ausgegangen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn die Kraftfahreignung positiv feststeht. Eignungszweifel sind aufzuklären (§ 2 Abs. 7 und 8 StVG) und verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bewerbers.

- 16 E 132/16 -, juris, Rn. 40 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 -, juris, Rn. 34; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 41.

Die Klägerin, deren Antrag die Vorgaben des § 21 FeV einhält, erfüllt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die (Neu-)Erteilungsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 1 StVG, § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, §§ 7 ff. FeV) hinsichtlich der beantragten Fahrerlaubnisklassen AM, B und L, bezüglich der Klasse A1 gemäß den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 beschränkt auf dreirädrige Fahrzeuge, ggf. mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 FeV i. V. m. A. I. Nr. 19 bzw. A. II. Nr. 4 der Anlage 3 und B. I. Nrn. 126 f. der Anlage 9 zur FeV).

Insbesondere ist eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV, der die Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt, nicht feststellbar. Vor allem ist nicht erkennbar, dass die Eignung wegen Alkoholmissbrauchs nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt. Der Beklagte war nicht berechtigt, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtvorlage des mittels der Aushändigung der Verhandlungsniederschrift vom 23. März 2018 geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf ein Fehlen der Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und ihren Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 3. Juli 2018 abzulehnen (s. 1.). Es bestehen auch keine aufklärungsbedürftigen sonstigen Eignungszweifel, die den Erlass einer (erneuten) Begutachtungsanordnung rechtfertigen könnten (s. 2.). Auch im Übrigen steht der Neuerteilung der von der Klägerin beantragten Fahrerlaubnis nichts entgegen (s. 3.).

1. Die Voraussetzungen für den Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen (nur dann) schließen, wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt und die Anforderung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war und eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat.

- 3 C 20.15 -, juris, Rn. 19 und 29, und vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2021 ‑ 16 B 1059/21 -, juris, Rn. 3.

Ob die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu Recht erfolgt ist, ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen.

- 3 C 20.15 -, juris, Rn. 14, und vom 4. Dezem-ber 2020 - 3 C 5.20 -, juris, Rn. 14 und 25.

Die Begutachtungsanordnung vom 23. März 2018 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der in dieser genannten Ermächtigungsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und d FeV nicht gegeben sind.

Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

Dies war hier nicht der Fall. Die von der Klägerin ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts A. vom 26. September 2016 am Abend des 2. April 2015 (ca. zwischen 21:00 und 21:30 Uhr) begangene fahrlässige Trunkenheit im Verkehr und vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort waren keine wiederholte Begehung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegen nicht in allen Fällen einer - wie hier - unterbrochenen Alkoholfahrt, aufgrund derer eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer in Tatmehrheit i. S. d. § 53 StGB begangenen Trunkenheit im Verkehr erfolgt ist, wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss i. S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV vor. Denn überzeugender als die Anknüpfung an rechtliche Wertungen des (materiellen) Strafrechts erscheint eine natürliche Betrachtungsweise.

- 16 B 1465/17 -, juris, Rn. 8 ff. m. w. N.; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2012 - 11 B 12.416 -, juris, Rn. 28 f.; Koehl, NZV 2016, 360, 361.

Die Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV ergibt, dass diese Vorschrift voraussetzt, dass der Betroffene in mindestens zwei vom äußeren Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten je eine (oder mehrere) Zuwiderhandlung(en) im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Es müssen hierfür bei natürlicher Betrachtungsweise zwei deutlich abgrenzbare Trunkenheitsfahrten vorliegen.

- 11 B 12.416 -, juris, Rn. 29 bis 31; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2014, § 13 FeV Rn. 15; Koehl, NZV 2016, 360, 361; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand 9. Dezember 2021, § 13 FeV Rn. 67 f.; s. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßen-verkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 13 FeV Rn. 22.

Der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV enthaltene Wortlaut "wiederholt Zuwiderhandlungen … begangen wurden" setzt die Begehung von mindestens zwei verwertbaren Zuwiderhandlungen voraus,

vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 13 FeV Rn. 22,

definiert aber nicht näher, wann von diesen auszugehen ist, insbesondere wann eine oder mehrere im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt begangene Zuwiderhandlung(en) abgeschlossen ist bzw. sind. Insoweit ist der Wortlaut nicht aussagekräftig.

- 11 B 12.416 -, juris, Rn. 28.

Er schließt es einerseits nicht aus, Unterbrechungen der Fahrt, insbesondere einen vom Betroffenen alkoholbedingt verursachten Verkehrsunfall bzw. das nachfolgende Verhalten des Unfallverursachers, als eine Zäsur einzustufen, die den Lebenssachverhalt der zunächst begangenen Zuwiderhandlung(en) - z. B. eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG oder gegen § 316 Abs. 2 StGB - beendet, so dass bei einer anschließenden (Weiter-)Fahrt unter Alkoholeinfluss wiederholt eine (oder mehrere) Zuwiderhandlung(en) begangen wird bzw. werden. Andererseits lässt es der Wortlaut zu, eine (etwa) durch einen Unfall unterbrochene und anschließend fortgesetzte Alkoholfahrt als eine (einheitliche) Zuwiderhandlung anzusehen.

Auch die systematische Auslegung gibt keine klare Antwort auf die Frage, wann wiederholte Zuwiderhandlungen i. S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV vorliegen. Der Verordnungsgeber erfasst mit den Tatbeständen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV verschiedene Lebenssachverhalte, welche die Fahrerlaubnisbehörde zwar je selbständig zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichten. Diese Tatbestände stehen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit ihnen einen Rahmen geschaffen, bei dessen Ausfüllung auch die jeweils anderen Tatbestände und die ihnen zugrundeliegenden Wertungen zu berücksichtigen sind. Das gilt namentlich für § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c FeV.

Dementsprechend ist in den Blick zu nehmen, dass gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV bei einem Betroffenen, der einmalig ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt hat, erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr (oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist. Dass der Verordnungsgeber dabei auf das Führen eines Kraftfahrzeugs unter einem solch erheblichen Alkoholeinfluss abstellt, könnte zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass bei Buchstabe b, hinsichtlich dessen bereits eine Blutalkoholkonzentration von weniger als einem Drittel (nämlich von 0,5 Promille) ausreicht, erhöhte Anforderungen an die Bejahung einer wiederholten Zuwiderhandlung zu stellen sind. Denn nur so lässt sich ein etwaiger Wertungswiderspruch im Vergleich zu der Regelung unter Buchstabe c vermeiden, der gegeben sein könnte, wenn für eine wiederholte Zuwiderhandlung i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV bereits mehrere Verkehrsverstöße im Rahmen nur einer einzigen Alkoholfahrt ausreichen würden.

Vgl. auch zur Bedeutung der Höhe des Alkoholpegels bei einer Trunkenheitsfahrt für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit und des Bestehens einer Wiederholungsgefahr im Rahmen von § 13 FeV BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris, Rn. 42.

In die gleiche Richtung wie die Systematik geht die Entstehungsgeschichte der Norm. In der Entwurfsbegründung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV heißt es, dass "die Maßnahme der Eignungsprüfung bereits bei einem wiederholten Alkoholverstoß zu ergreifen ist".

Vgl. Verkehrsblatt 1998, S. 1070.

Der Begriff des Alkoholverstoßes bezeichnet aber typischerweise den gesamten Lebenssachverhalt einer Fahrt unter Alkoholeinfluss, der mehrere verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen umfassen kann.

Trotz der zuvor aufgezeigten Gesichtspunkte weisen Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV im Ergebnis nur eine geringe Aussagekraft auf für die Prüfung, ob wiederholt Zuwiderhandlungen begangen wurden. Vor diesem Hintergrund misst der Senat insbesondere dem Sinn und Zweck der Vorschrift erhebliche Bedeutung zu bei der Bestimmung, ob bzw. inwiefern Zuwiderhandlungen wiederholt begangen wurden. § 13 Satz 1 FeV und damit auch dessen Nr. 2 Buchstabe b ist nach seinem Sinn und Zweck darauf ausgerichtet, für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssicherheit so weit wie möglich auszuschalten. Dabei ist die Frage, ob ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch zu befürchten ist, mittels einer Prognose zu beantworten. Deren Gegenstand ist, ob Zweifel bestehen, dass der Betroffene künftig das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen wird.

Bei der Prüfung, ob bei einer nach einer Unterbrechung fortgesetzten Trunkenheitsfahrt wiederholt Zuwiderhandlungen begangen wurden, ist daher von maßgeblicher Bedeutung, ob die Umstände des Einzelfalls berechtigte Zweifel an einem künftigen Trennen von Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs begründen.

Ob dies der Fall ist, hängt im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände insbesondere vom zeitlichen und räumlichen Ablauf bzw. von der Dauer und Qualität der Unterbrechung der Fahrt ab.

Diese Erwägungen zugrunde gelegt, war das vom Beklagten in der Gutachtenanordnung berücksichtigte Verhalten der Klägerin am 2. April 2015, nämlich das alkoholisierte Führen eines Kraftfahrzeugs zum Supermarkt (über eine Strecke von knapp 500 m von der L.---straße zur C.---straße xx in X. ), das einen Unfall verursachende Ausparken und die Rückfahrt über dieselbe kurze Fahrtstrecke nach dem kurzzeitigen Aussteigen und Anschauen der Unfallstelle, unter zeitlichen und räumlichen Gesichtspunkten bei natürlicher Betrachtungsweise eine (einmalige und einheitliche) Trunkenheitsfahrt, die dem Einkauf diente.

Dass die Klägerin nach Erledigung ihres Einkaufs beim Ausparken ihres Fahrzeugs einen Unfall verursachte, vor der Weiterfahrt gemäß den Feststellungen des Amtsgerichts ausstieg und sich das angefahrene Fahrzeug sowie ihr eigenes besah, führt bei natürlicher Betrachtungsweise nicht zu einer Zäsur, die die nachfolgende Fortsetzung der Trunkenheitsfahrt, welche zudem ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bewirkte, zu "wiederholten" Zuwiderhandlungen werden ließ. Bei dem Ausparkunfall nebst Aussteigen und Betrachten der Fahrzeuge handelte es sich vielmehr nur um eine kurzzeitige Unterbrechung, die - auch in Gesamtbetrachtung mit der vorherigen Fahrtunterbrechung in Form des Einkaufs - fahrerlaubnisrechtlich keinen neuen und eigenständigen Lebenssachverhalt begründete.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Parkplatzunfälle häufig vorkommen und vielfach lediglich auf einer (leichten) Unachtsamkeit beruhen, ohne dass insofern eine Alkoholisierung vorliegt. Aufgrund dessen indiziert ein Unfall wie der vorliegende nicht ohne Weiteres, dass die Ursache hierfür in dem vorangegangenen Alkoholkonsum lag und dass infolge dieses Alkoholkonsums die Fahrtüchtigkeit nicht gegeben ist. Solchen Unfällen kommt also nicht unbedingt eine derartige Wirkung zu, dass sie den einheitlichen Lebenszusammenhang der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, in deren Verlauf sie sich ereignen, beenden.

Der Parkplatzunfall führte hier nur zu einer kurzzeitigen, wohl nur wenige Minuten dauernden Unterbrechung der Fahrt. Die Klägerin ist dabei an der Unfallstelle nicht mit Zeugen ins Gespräch gekommen,

die sie im Falle einer äußeren Wahrnehmbarkeit ihrer Alkoholisierung auf diese hätten aufmerksam machen können, wodurch der einheitliche Lebenssachverhalt der Einkaufsfahrt ggf. unterbrochen worden wäre. Letzteres wäre auch dann anzunehmen, wenn der Unfall von Polizeibeamten aufgenommen worden wäre und die Klägerin daher ihre Fahrt erst nach einer längeren Unterbrechung und Befragung fortgesetzt hätte.

Die Klägerin hat nach Aktenlage auch nicht nach dem Unfall ihre zuvor geplante Fahrstrecke (erheblich) geändert (z. B. um die Unfallverursachung zu verbergen), sondern ist, wie von ihr zuvor vorgesehen, unmittelbar zu ihrer Wohnung zurückgefahren. Auch hierdurch unterscheidet sich dieser Sachverhalt wesentlich von Geschehensabläufen, in denen der alkoholisierte Fahrer - infolge eines Verkehrsunfalls - die geplante Wegstrecke abändert,

und damit eine weitere und qualitativ eigenständige Zuwiderhandlung begeht.

Die Fortsetzung der geplanten Trunkenheitsfahrt seitens der Klägerin bewirkte im Vergleich mit dem vorangegangenen Teil der Fahrt keine zusätzliche bzw. qualifizierte objektive Gefahrenlage, sondern es lag eine zwar kurzzeitig unterbrochene, aber bei Gesamtbetrachtung einheitliche Trunkenheitsfahrt vor. Auch die nach den Feststellungen des Amtsgerichts A. anzunehmende Blutalkoholkonzentration der Klägerin von 0,68 Promille und der durch den Unfall verursachte Schaden i. H. v. (nur) 596,42 Euro sprechen nicht für eine Zäsurwirkung des Unfalls.

Von wiederholten Zuwiderhandlungen i. S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV ist auch nicht wegen des nach der Fahrt zum Supermarkt und vor der anschließenden Rückfahrt erfolgten Einkaufs auszugehen. Diese Besorgung, bei der die Klägerin - wie sie ausweislich des Strafurteils unwiderlegt vorgetragen hat - nur Bananen gekauft hat, stellt nur eine kurze zeitliche Unterbrechung dar.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind bei einer kurzfristigen Fahrtunterbrechung aus sonstigen beliebigen Gründen, etwa wegen einer kurzen Rast, einem Tankvorgang oder einer sonstigen beiläufigen Besorgung wiederholte Zuwiderhandlungen nicht gegeben.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2009 - 16 A 343/09 -, juris, Rn. 5, und vom 11. Januar 2018 - 16 B 1465/17 -, juris, Rn. 10.

Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Wie bereits ausgeführt, ist für die Annahme wiederholter Zuwiderhandlungen i. S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV erforderlich, dass der Betroffene mindestens in zwei bei natürlicher Betrachtungsweise vom äußeren Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begeht, so dass zwei (deutlich) abgrenzbare Trunkenheitsfahrten vorliegen. Bei einer nur kurzzeitigen Fahrtunterbrechung für eine Besorgung ist dies typischerweise nicht der Fall.

Dies gilt bei natürlicher Betrachtungsweise und bei Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV grundsätzlich auch, wenn die kurzzeitige Besorgung wie hier der Anlass bzw. Zweck der Trunkenheitsfahrt ist. Angesichts der kurzen Fahrtstrecke von jeweils höchstens 500 m auf dem Hin- und Rückweg und des nur kurze Zeit dauernden Einkaufs kann eine Unterbrechung des einheitlichen Lebenssachverhalts "Einkaufsfahrt" in dem Einkaufsvorgang im Geschäft nicht gesehen werden. Dieser bzw. die nachfolgende Fortsetzung der Fahrt begründet für sich genommen keine berechtigten Zweifel an einem künftigen Trennen von Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs durch die Klägerin.

Die Erwähnung auch des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV in der Gutachtenanordnung vom 23. März 2018 führt nicht zu deren Rechtmäßigkeit. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis an, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war. Dies setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, das Vorliegen eines der in den Buchstaben a bis c genannten Gründe voraus.

Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV wie gezeigt nicht gegeben.

2. Es bestehen keine aufklärungsbedürftigen sonstigen Zweifel an der Fahreignung der Klägerin, die den Erlass einer (erneuten) Begutachtungsanordnung rechtfertigen würden.

Insbesondere ergeben sich aus dem Sachverhalt vom 2. April 2015 keine sonstigen Tatsachen, welche i. S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV die Annahme von Alkoholmissbrauch bzw. einen entsprechenden Verdacht begründen.

Lag die Blutalkoholkonzentration, mit der ein Fahrzeug geführt wurde, unter 1,6 Promille und wurde keine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, ist unter Beachtung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c FeV die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist nicht anders als im Rahmen eines Regelbeispielkatalogs bei der Auslegung des Tatbestands des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 FeV zu beachten. Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille genügt ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. In dem Umstand, dass ein Betroffener trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt festgestellten Blutalkoholpegels von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufgewiesen hat, liegt eine Zusatztatsache i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 FeV.

Eine solche (Zusatz-)Tatsache ist hier nicht wegen des der Alkoholfahrt nachfolgenden Alkoholkonsums der Klägerin in ihrer Wohnung gegeben. Die der Klägerin am 2. April 2015 um 22:56 Uhr und um 23:24 Uhr entnommenen Blutproben wiesen zwar Blutalkoholkonzentrationen von 1,48 bzw. 1,37 Promille auf. Die Klägerin hatte jedoch nach den Feststellungen des Amtsgerichts A. vom 26. September 2016 ihren Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,68 Promille geführt und erst nach dem Unfall zu Hause zwei Gläser Rotwein getrunken. Folglich lag kein Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr vor und es ist auch nicht ersichtlich, geschweige denn aktenkundig festgestellt, dass die Klägerin mit der Blutalkoholkonzentration von 1,48 bzw. 1,37 Promille (nahezu) keine Ausfallerscheinungen gezeigt hätte.

Sind die Voraussetzungen des § 13 FeV nicht gegeben, kommt eine Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch nicht nach der - für das Neuerteilungsverfahren in § 20 Abs. 3 FeV in Bezug genommenen - Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV in Betracht, weil § 13 FeV für die Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik die (abschließende) Spezialvorschrift ist.

- 16 B 1367/07 -, juris, Rn. 2 und 4; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 11 CE 08.3028 -, juris, Rn. 13 bis 17; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 37 und § 13 FeV Rn. 15.

3. Die weiteren Voraussetzungen für den Vornahmeanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) der Klägerin sind erfüllt. Sie hat insbesondere eine Bescheinigung über einen höchstens zwei Jahre alten Sehtestnachweis (§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 12, § 21 Abs. 3 Nr. 3 FeV) vorgelegt und eine Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs (§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 3 Nr. 5 FeV).

II. Die Klage hat auch hinsichtlich der in dem Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2018 enthaltenen Festsetzung der Gebühr und Auslagen in Höhe von 258,14 Euro Erfolg. Insoweit ist der angefochtene Bescheid ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW werden Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 GebG NRW und die verfassungsrechtliche Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) setzen Gebührentatbestände grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlungen voraus.

- 9 A 232/15 -, juris, Rn. 12.

Wie gezeigt, ist der Versagungsbescheid vom 3. Juli 2018 rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die entscheidungserhebliche Frage, ob wiederholte Zuwiderhandlungen i. S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV vorliegen, wenn eine Fahrt unter Alkoholeinfluss für eine kurze Besorgung oder bzw. und durch einen verschuldeten Ausparkunfall unterbrochen wird, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2022/16_A_2670_19_Urteil_20220119.html - DE:OVGNRW:2022:0119.16A2670.19.00

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