|
Die Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV ergibt, dass diese Vorschrift voraussetzt, dass der Betroffene in mindestens zwei vom äußeren Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten je eine (oder mehrere) Zuwiderhandlung(en) im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Es müssen hierfür bei natürlicher Betrachtungsweise zwei deutlich abgrenzbare Trunkenheitsfahrten vorliegen. Eine unterbrochene Alkoholfahrt, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer in Tateinheit begangenen Trunkenheit im Verkehr führt, stellt keine wiederholte Zuwiderhandlung in diesem Sinne dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |