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1. zur Erforderlichkeit der Anschaffung eines Wasserbettes als Folge einer Verletzung bei einem Verkehrsunfall nach § 249 Abs. 2 BGB (hier verneint). 2. zur Berechnung des Verdienstausfalls nach Brutto- und Nettolohnmethode. 3. zur Schmerzensgeldbemessung bei Oberschenkelfraktur, Schädigung Kreuzband mit Innenmeniskus-Hinterhornschaden und Handgelenkfraktur (Leitsätze des Gerichts) |