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Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG zur Löschung von Punkten bei Fahrerlaubniserteilung gilt nicht für ausländische Fahrerlaubnisse, wenn nicht sichergestellt oder nachgewiesen ist, dass eine Eignungsprüfung durch die ausländische Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf die der Punkteintragung zugrundeliegende Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfolgt ist. Erreichen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem, ist ihnen das Recht, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, abzuerkennen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |