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Die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids für die Anordnung der Beibringung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens ist davon abhängig, ob diese Anordnung ihrerseits rechtmäßig ergangen ist. Einer inzidenten Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung steht nicht entgegen, dass eine anfechtbare abschließende Sachentscheidung (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis) noch nicht ergangen ist oder eine doppelte inzidente Überprüfung ermöglicht würde. Andernfalls bestünde ein erhebliches Rechtsschutzdefizit, da der Betroffene mit den Kosten einer rechtswidrigen Amtshandlung belastet bliebe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |