Das Verkehrslexikon
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) - Fassung 2008 - sog. Optimierungsverordnung
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV
Seit einem ersten Versuch der Europäischen Gemeinschaft, durch die für die Mitgliedsstaaten geltenden Führerschein-Richtlinien (2. FS-RiLi 91/439/EWG und 3. FS-RiLi 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006) eine gewisse Harmonisierung zumindest bei den Fahrerlaubnisklassen und Führerscheinen und in engerem Rahmen auch bei den gesundheitlichen und geistigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis herbeizuführen, war auch Deutschland vor die Aufgabe gestellt, die innerstaatlichen Regelungen, die bis dahin teilweise im Straßenverkehrsgesetz, teilweise in der Straßenverkehrszulassungsordnung enthalten waren, zu vereinheitlichen und an das Europarecht anzupassen.
Dies geschah durch Abschaffung der entsprechenden Bestimmungen in der StVZO und Schaffung der
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18.08.1998 (FEV),
welche danach auch weiter verändert wurde.
Im Laufe der letzten Jahre hat sich unter dem Druck aus Brüssel, wegen zu Tage getretener Unzulänglichkeiten und auch im Interesse der Förderung der Entbürokratisierung die Notwendigkeit weiterer Veränderungen, Verbesserungen und Erleichterungen für die "Kunden" der Führerscheinstellen ergeben.
Somit wurde die FEV einer erneuten umfassenden Veränderung - "Optimierung" - unterzogen. Ergebnis ist die Fahrerlaubnisverordnung in der seit 18.12.2010 geltenden Fassung mit ihren Anlagen.
Die wohl prominenteste Neuerung ist, dass in der Regel nun bei der Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis auch dann keine erneute Vollprüfung erforderlich ist, wenn der Betroffene länger als zwei Jahre lang nicht am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Die frühere Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr ist seit dem 30. Juli 2008 in der Fahrerlaubnisverordnung aufgegangen.
Zu ausländischen Führerscheinen aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland siehe:
Auslandsführerschein
und
EU-Führerschein