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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 8 Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem ist unbegründet, wenn die Entziehungsverfügung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Punkteberechnung ist die Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Tat, wobei spätere Tilgungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Eine Postzustellungsurkunde liefert den vollen Beweis für den darin dokumentierten Zustellungsvorgang und kann nicht durch die bloße Behauptung, eine Verwarnung nicht erhalten zu haben, entkräftet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |