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Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiternutzt, kann er den Restwert, der vom Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechnung zu Grunde legen und muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen. Der Schädiger kann den Geschädigten auch nicht durch die Übermittlung eines ansonsten anzunehmenden höheren Restwertangebotes zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeugs zwingen. Die Kosten, die durch ursprünglich mit einem Mehrbetrag erhobene Klageanträge angefallen sind, sind zu ersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |