|
Ein unabwendbares Ereignis liegt für den Überholenden nicht vor, wenn er trotz einer unklaren Verkehrslage, die durch das unsichere Fahrverhalten und Falschblinken des Vorausfahrenden gekennzeichnet ist, zum Überholvorgang ansetzt. Eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist gegeben, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, weil er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder den Anschein erweckt, abbiegen zu wollen, ohne dass dies verlässlich ist. In einem solchen Fall ist eine Mithaftungsquote des Überholenden von 30 % angemessen, da er sich nicht auf das künftige Fahrverhalten des Vorausfahrenden verlassen durfte und eine Klärung der Verkehrslage hätte abwarten müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |