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Die für den Anfall der Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern, wobei eine Kausalität der Maßnahmen des Verteidigers für die Einstellung nicht festgestellt werden muss. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Verbindung mit dem Vorbehalt einer Begründung, dem Hinweis auf das Schweigerecht des Mandanten und dem Antrag auf Akteneinsicht stellt eine solche ausreichende Mitwirkungshandlung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |