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Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31a StVZO nicht möglich, wenn von der Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Bei der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für eine Fahrtenbuchauflage, die eine Rahmengebühr darstellt, muss die Behörde ihr Ermessen einzelfallbezogen ausüben und die Amtshandlung innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfachen, mittleren oder aufwändigen Fall einordnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |