Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Köln v. 16.12.2021: Zur Ermessensausübung bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für eine Fahrtenbuchauflage




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 16.12.2021 - 18 K 3338/21) hat entschieden:

   Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31a StVZO nicht möglich, wenn von der Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Bei der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für eine Fahrtenbuchauflage, die eine Rahmengebühr darstellt, muss die Behörde ihr Ermessen einzelfallbezogen ausüben und die Amtshandlung innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfachen, mittleren oder aufwändigen Fall einordnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Verwaltungsgebühren in Höhe von 100,- Euro in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Mai 2021 (Az. 00.00.0-00/00) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.

Die Fahrtenbuchauflage im angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Auch hat der Beklagte das ihm zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2021 im zugehörigen Eilverfahren 18 L 1168/21 Bezug genommen. An diesen hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Klageverfahren fest.

Sein im Wesentlichen im Hauptsacheverfahren darauf reduziertes Vorbringen, ihm sei der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren nicht zugestellt worden und er habe keinerlei Kenntnis von dem laufenden Bußgeldverfahren gehabt, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Verfügung.

Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31a StVZO nicht möglich, wenn von der Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 - juris Rn. 4 und vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.

Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Soweit der Kläger den Zugang des Anhörungsschreibens vom 21. Oktober 2020 bestreitet, mag dies mangels eines gesetzlich bestimmten Anscheinsbeweises, wonach korrekt adressierte und nicht in den Rücklauf gelangte Schreiben beim Adressaten auch zugehen, ausreichend sein, um sich bis hierhin gegen den Vorwurf einer unzureichenden Mitwirkung zu verteidigen.

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch weitere behördliche Maßnahmen Kenntnis vom laufenden Bußgeldverfahren hätte haben können. Trotzdem hat der Kläger an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt und sich in keiner Weise gegenüber der Bußgeldstelle geäußert.

Der Kläger hat im Rahmen der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten und im Wege der Amtshilfe von dem Beklagten durchgeführten Außendienstermittlungen vom 8. und 12. Dezember 2020 Kenntnis vom laufenden Bußgeldverfahren erhalten können.

Zwar geht aus dem Protokoll und den im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nachgereichten Ergänzungen des zuständigen Mitarbeiters hervor, dass weder der Kläger noch seine Mitarbeiter im Rahmen dieser Ermittlungen angetroffen wurden. Jedenfalls haben aber die an der Adresse des Klägers bei zwei Gelegenheiten hinterlassenen Benachrichtigungszettel den Kläger in die Lage versetzt, vom laufenden Bußgeldverfahren Kenntnis zu erlangen und zur Aufklärung des Fahrzeugführers beizutragen. Auf den roten Benachrichtigungszetteln des Außendienstes des Beklagten werden das betroffene Fahrzeug unter Angabe des amtlichen Kennzeichens, der Tattag mit Uhrzeit, Tatort und die zuständige Bußgeldbehörde angegeben. Zudem enthält dieser Zettel die Information, dass im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Fahrerermittlungen angestellt werden, sowie die Aufforderung an den Fahrzeughalter, sich zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu äußern.

Auf dieser Grundlage wäre es dem Kläger möglich gewesen, sich bei der angegebenen Stelle zu melden und seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen.

Dass die Benachrichtigungszettel erst etwa zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß und damit nicht binnen zwei Wochen angebracht worden waren, ist vorliegend bereits deshalb unerheblich, weil der Kläger in der Lage war, den Fahrzeugführer zu benennen.

Auf die tatsächliche Kenntnisnahme von den Benachrichtigungszetteln durch den Kläger kommt es dabei vorliegend nicht an. Denn er hat im Organisationsbereich seines Unternehmens dafür Sorge zu tragen, dass ihn an ihn adressierte Benachrichtigungen, die in seinen Machtbereich gelangt sind, erreichen. Der Kläger kann sich insofern nicht darauf berufen, er hätte an seiner Anschrift tatsächlich hinterlassene Benachrichtigungen nicht erhalten.

Die Klage ist jedoch teilweise begründet, soweit sich der Kläger, der den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2021 insgesamt angegriffen hat, gegen die dortige Verwaltungsgebührenfestsetzung wendet.

Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren ist rechtswidrig. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage vorliegend nicht in § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Ziffer 252 der Anlage zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Denn die Gebühr Nr. 252 ist eine Rahmengebühr (21,50 Euro bis 200,00 Euro), deren Bemessung sich nach § 6 GebOst i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG richtet. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen erstens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und zweitens die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bei belastenden Maßnahmen darf die Behörde die Gebühr maßgeblich am Verwaltungsaufwand ausrichten.

Die Bemessung der für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu erhebenden Verwaltungsgebühr liegt, da es sich um eine Rahmengebühr handelt, im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen kann die Behörde einzelfallbezogen oder - wofür hier nichts ersichtlich ist - typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. In beiden Fällen hat das Gericht nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet sind (§ 114 Satz 1 VwGO).

Eine Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn - wie hier - nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Die Gebühren erhebende Behörde hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen.

Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 - juris Rn. 8, 10 und vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 - juris Rn. 4, 7.

An einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Ermessensausübung fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat lediglich "nach Ziff. 252 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 106,24 [Euro] (inkl. Zustellkosten nach § 107 Abs. 3 Ziffer 2 OWiG in Höhe von 6,24 Euro)" festgesetzt. Er hat in der Begründung des Bescheids nicht aufgezeigt, dass und mit welchen Erwägungen er von seinem Rahmenermessen Gebrauch gemacht hat. Es ist sogar fraglich, ob der Beklagte überhaupt erkannt hat, dass es sich um eine Rahmengebühr handelt und ihm insofern ein Rahmenermessen zusteht.

Die Festsetzung der entstandenen Auslagen in Höhe von 6,24 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Nach dieser Vorschrift hat der Gebührenschuldner, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde zu tragen. Rechtliche Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht noch sonst für das Gericht ersichtlich. Insbesondere steht die Festsetzung der entstandenen Auslagen nicht im Ermessen des Beklagten. Mithin ist unerheblich, dass der Beklagte als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Auslagen § 107 Abs. 3 Ziffer 2 OWiG genannt hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

4.906,24 Euro

festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit waren für je-den Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, bei 12 Monaten also 4.800,00 Euro anzusetzen. Hinzu kommt die Höhe der ebenfalls angegriffenen Gebühren- und Auslagenfestsetzung, § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2021/18_K_3338_21_Urteil_20211216.html - DE:VGK:2021:1216.18K3338.21.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum