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Eine Abtretungserklärung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall enthält, dass der Zessionar seinen Mietzins nicht von der Versicherung erhält. Bei der Berechnung der zu erstattenden Kosten der erforderlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist das arithmetische Mittel des Normaltarifs aus der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer Mietpreisspiegel im fraglichen Postleitzahlengebiet anzusetzen, zuzüglich eines Aufschlags von 20 % für das unternehmerische Risiko. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn die Beklagte dem Geschädigten kein auf ihn zugeschnittenes, vergleichbares Angebot unterbreitet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |