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Amtsgericht Bonn v. 15.12.2021: Zur Berechnung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Abtretung, Schwacke/Fraunhofer-Mittelwert und Schadensminderungspflicht




Das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 15.12.2021 - 103 C 120/21) hat entschieden:

   Eine Abtretungserklärung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall enthält, dass der Zessionar seinen Mietzins nicht von der Versicherung erhält. Bei der Berechnung der zu erstattenden Kosten der erforderlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist das arithmetische Mittel des Normaltarifs aus der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer Mietpreisspiegel im fraglichen Postleitzahlengebiet anzusetzen, zuzüglich eines Aufschlags von 20 % für das unternehmerische Risiko. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn die Beklagte dem Geschädigten kein auf ihn zugeschnittenes, vergleichbares Angebot unterbreitet hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?



Tenor:

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.12.2021

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.372,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 302,02 € seit dem 24.09.2020, aus 208,49 € seit dem 13.10.2020, aus 417,00 € seit dem 15.10.2020 und aus 445,00 € seit dem 28.10.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 324,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gemäß § 398 S. 2 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.372,51 aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 ff. BGB, 115 Abs. 1 S. 1 VVG.

Die Klägerin ist aufgrund wirksamer Abtretungen der Ansprüche der Geschädigten aktiv legitimiert. Die Abtretungserklärung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner und Intransparenz unwirksam. Im vorliegenden Fall findet sich in der vorformulierten Abtretungserklärung im Unterschied zur Erklärung, die der Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 zum Az.: VI ZR 135/19 zugrunde lag, überhaupt keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall, dass die Klägerin ihren Mietzins nicht von der Versicherung erhält und daher den Geschädigten als Mieter und Vertragspartner in Anspruch nimmt. Der Zessionar ist bereits aufgrund der Sicherungsabrede zur Rückabtretung verpflichtet, also auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten worden ist. Aus dem Umstand, dass die im Streit stehende Klausel eine solche Rückabtretung nicht ausdrücklich regelt, entsteht dem Vertragspartner des Verwenders deshalb kein rechtlicher Nachteil. Es ist auch nicht Aufgabe des Klauselverwenders, den Vertragspartner über die allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufzuklären. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Klausel den Eindruck erwecken würde, abschließend zu sein, also alle Aspekte der Sicherungsabtretung erschöpfend zu regeln. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Auf die Entscheidung des LG Bonn vom 23.06.2020, 8 S 1/10, Rdnrn. 9, 10, juris, wird Bezug genommen.

Bei der Berechnung der zu erstattenden Kosten der erforderlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist zunächst das arithmetische Mittel des Normaltarifs aus der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer Mietpreisspiegel im fraglichen Postleitzahlengebiet anzusetzen. Beide Tabellenwerke sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell für die Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geeignet (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rd.18, juris). Das Gericht schließt sich der Auffassung des Landgerichts Bonn an, wonach die Bildung des arithmetischen Mittels aus beiden Tabellenwerken auf der ersten Stufe der Berechnung in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse die erforderliche Repräsentativität und Aussagekraft gewährleistet ( vgl. LG Bonn, Urteil vom 06.03.2020, 1 O 297/29, Rdnr. 29, juris). Dieser Tarif stellt den im im Rahmen der Schätzung ermittelten ortsüblichen Normaltarif dar. Der Ansatz eines Aufschlags von 20 % den so ermittelten Normaltarif ist nicht zu beanstanden. Der Mietwagenunternehmer tritt regelmäßig in Vorleistung. Das Fahrzeugangebot muss in diesem Marktsegment ausgesprochen flexibel gestaltet werden, da keine feste Mietdauer vereinbart wird. Ein Aufschlag von 20 % bildet dieses Risiko in angemessener, aber auch in ausreichender Weise ab ( LG Bonn Urteil vom 06.03.2020, 1 O 297/29, Rdnr. 33, juris; vgl. auch das klägerseits vorgelegte Urteil des LG Bonn vom 30.03.2021, 5 S 203/19).

Hinzu kommen die jeweiligen Nebenkosten. Diese Kosten sind nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig. Die Klägerin kann eine gesonderte Vergütung insofern verlangen, als ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen entsprechende Zusatzleistungen erbracht wurden und hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt wurde (OLG Köln Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06, Rdnr. 32, juris, vgl. auch LG Bonn Urteil vom 06.03.2020, 1 O 297/29, Rdnr. 34, juris). Diese Kosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der jeweiligen Nebenkosten gemäß der Schwacke-Nebenkostentabelle.

Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Geschädigten durch die streitgegenständlichen Anmietungen von Ersatzfahrzeugen bei der Klägerin gegen die Schadensminderungspflichten gemäß § 254 BGB verstoßen haben. Es kann dahinstehen, ob im Schadensfall N & Kollegen dem Fahrer des Fahrzeugs der Geschädigten telefonisch am 07.09.2020 mitgeteilt worden ist, dass ein Mietpreis von 62,00 € kalendertäglich erreicht werden könne. Eine Zeugenvernehmung erfolgt zum einen nicht, da dies zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde. Es wird nicht dargelegt, wer dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs was genau gesagt haben soll. Die allgemeine Behauptung der Versicherung des Unfallgegners, dass man ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 62,00 EUR pro Tag erhalten könne, musste den Geschädigten auch nicht zu Marktrecherchen veranlassen und ihn auch nicht davon überzeugen, dass die Preise der Klägerin überhöht wären.

Auch in den drei anderen Schadensfällen liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Die Beklagte hat den Geschädigten kein auf sie zugeschnittenes Angebot unterbreitet, sondern ein Formschreiben mit einer Preisauflistung für verschiedene Klassen übersandt. Dies führt nicht dazu, dass die Geschädigten hätten erkennen müssen, dass die Preise der Klägerin überhöht gewesen wären. Der Geschädigte erhält nur eine Information zu anderen Angeboten, ohne dass er diese direkt vergleichen kann. Hinzu kommt, dass eine Vergleichbarkeit auch aufgrund der unterschiedlichen angegebenen Fahrzeugklassen dem Verbraucher nicht möglich ist. Die Beklagte orientiert sich insoweit nicht an den auch in den Übersichtswerken genutzten Fahrzeugklassen, sondern bildet Klassen nach kw-Werten, ohne andere Faktoren wie Preis, Ausstattung etc. zu berücksichtigen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher, der den Preis einer Ersatzanmietung ermitteln will, nicht ohne Schwierigkeiten und detaillierte Kenntnis der genannten Automodelle möglich. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des LG Bonn in den Urteilen vom 06.03.2020, 1 O 297/19, Rdnr. 36, juris, und vom 11.05.2021, 5 S 89/20, Seite 6) an. Darüber hinaus lässt sich den Informationsschreiben nicht entnehmen, welche Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung, Zusatzfahrer und Navigationsgeräte anfallen würden.

Im Fall W besteht auch ein Anspruch auf die Kosten des Zusatzfahrers. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass Frau W ebenfalls Mieterin war. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass Kosten für einen zweiten Fahrer vereinbart waren. Grund für das zusätzliche Entgelt ist das höhere Risiko durch den intensiveren Gebrauch des Mietwagens bei zwei Fahrern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 25.02.2016, 4 O 121/15, Rdnr. 48, juris). Daran ändert sich nichts, wenn der zweite Fahrer auch Mieter ist.

Bei der Berechnung ist jedoch der von der tatsächlichen Mietdauer umfasste größte Zeitabschnitt maßgeblich. Der entsprechende Mietpreis dafür ist den Tabellenwerken zu entnehmen. Daraus ist dann ein entsprechender Tageswert zu errechnen, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (LG Bonn Urteil vom 06.03.2020, 1 O 297/29, Rdnr. 42, juris). Es ergibt sich folgendes Berechnung:

1. W

3-Tagespreis Schwacke 291,55 EUR 3-Tagespreis Fraunhofer 127,27 EUR arithmetisches Mittel 209,41 EUR : 3 = 69,80 EUR Tagessatz

4 Tage à 69,80 EUR 279,20 EUR

Aufschlag 20 % 55,84 EUR

VK/TK 79,00 EUR (4 * 19,75 EUR)

Zu/Ab 62,50 EUR

Zusatzfahrer 45,48 (4* 11,37 EUR)

Gesamtbetrag 522,02 EUR

abzüglich Zahlung 220,00EUR

302,02 EUR

2. N & Kollegen

3-Tagespreis Schwacke 407,50 EUR 3-Tagespreis Fraunhofer 171,23 EUR arithmetisches Mittel 289,38 EUR : 3 = 96,46 EUR Tagessatz

3 Tage à 96,46 EUR 289,37 EUR

Aufschlag 20 % 57,87 EUR

VK/TK 67,68 EUR (3 * 22,56 EUR)

Zu/Ab 62,50 EUR

Navigation 27,66 EUR (3 *9,22 EUR)

4 435,41 EUR netto (505,08 EUR brutto)

abzüglich Zahlung 226,92 EUR

208,49 EUR

3. T

3-Tagespreis Schwacke 291,55 EUR 3-Tagespreis Fraunhofer 127,27 EUR arithmetisches Mittel 209,41 EUR : 3 = 69,80 EUR Tagessatz

5Tage à 69,80 EUR 349,00 EUR

Aufschlag 20 % 69,80 EUR

VK/TK 98,75 EUR (5 * 19,75 EUR)

Zu/Ab 62,50 EUR

Navigation 46,10 (5 * 9,22 EUR)

Zusatzfahrer 56,85 (5* 11,37 EUR)

Gesamt: 683,00 EUR

abzüglich Zahlung 266,00 EUR

417,00 EUR

4. X

Wochenpreis Schwacke 622,51 EUR Wochenpreis Fraunhofer 233,11 EUR arithmetisches Mittel 427,81 EUR : 7 = 61,11 EUR Tagessatz

8 Tage à 61,11 EUR 488,88 EUR

Aufschlag 20 % 97,78 EUR

VK/TK 162,08 EUR (8 * 20,26 EUR)

Zu/Ab 62,50 EUR

Navigation 73,76 (8 * 9,22 EUR)

885,00 EUR

abzüglich Zahlung 440,00 EUR

445,00 EUR

Es besteht auch ein Anspruch auf die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltsgebühren in Höhe von jeweils 81,00 EUR als Kosten der Rechtsverfolgung und damit Schadensersatz. Die Zinsentscheidung folgt aus den § 286, 288 BGB

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.485,15 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2021/103_C_120_21_Urteil_20211215.html - DE:AGBN:2021:1215.103C120.21.00

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