Das Verkehrslexikon
Schwacke oder Fraunhofer - Mittelwert
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
Rechtsprechung für die Anwendung des Mittelwerts beider Methoden
Gliederung:
Einleitung:
Unfallersatztarif
Es macht durchaus Sinn, für die alltägliche Unfallschadenregulierung die in Betracht kommende - lokal oftmals unterschiedlich positionierte - Rechtsprechung zu berücksichtige, siehe daher auch:
Unfallersatztarif - für Schwacke-Liste
Unfallersatztarif - für Fraunhofer-Marktspiegel
Unfallersatztarif - neutrale Position
Unfallersatztarif - für Anwendung des Mittelwerts
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Rechtsprechung:
LG Bielefeld v. 09.10.2009:
Den allgemein als „Normaltarif“ bezeichneten Mietwagenpreis schätzt das Gericht in Abweichung von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen dem Wert des sog. „Mietpreisspiegels“ der Fa. „Eurotax Schwacke“ für das Jahr 2007 und dem Wert des sog. „Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008“ des „Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO“. Dies stellt nach seiner Ansicht nach dem derzeitigem Sachstand die am besten geeignete Methode für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar.
AG Essen v. 03.11.2009:
In geeigneten Fällen kann der übliche Mietwagenpreis auch als Mittelwert der Differenz von "Schwacke 2006" und "Fraunhofer" geschätzt werden.
LG Rostock v. 31.08.2009:
Sowohl der Schwacke-Automietpreisspiegel als auch der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Institutes können als Schätzgrundlage zur Bestimmung des Normaltarifes herangezogen werden. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der erheblichen Differenz und der Erhebungsmethoden eine Schätzung auf einen Betrag zwischen beiden Listenwerten sachgerecht sein. Ein prozentualer Aufschlag auf den Normaltarif wegen typischer unfallbedingter Mehrleistungen und Risiken des Vermieters kommt im Einzelfall in Betracht, soweit diese Besonderheiten in die Tarifgestaltung eingeflossen sind. Auf die Inanspruchnahme im konkreten Einzelfall kommt es dann grundsätzlich nicht an (hier: Aufschlag von 20 % berechtigt).
LG Köln v. 12.05.2010:
Ersatzfähig als angemessene Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist der rechnerische Mittelwert zwischen den Angaben aus dem sogenannten "Mietpreisspiegel" der Schwacke-Liste einerseits und aus den Angaben aus der sogenannten Fraunhofer-Liste andererseits. Hinzuaddiert werden können weitere typische Nebenkosten wie Versicherungsleistungen und dergleichen nach Maßgabe der Schwacke-Liste.
LG Darmstadt v. 02.06.2010:
Im Grundsatz sind sowohl die Schwacke-Liste wie die Fraunhofer-Liste geeignete Schätzungsgrundlagen für die Feststellung des Normaltarifs, wobei dieser in der Regel zwischen den beiden Tabellenwerten liegt. Es ist somit ein Mittelwert aus beiden Tabellenwerten zu bilden.
OLG Köln v. 11.08.2010:
Im Rahmen des richterlichen Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO begegnet es keinen Bedenken, bei Infragestellung einer bestimmten Schätzgrundlage die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifs von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess auf eine Kombination der Schwacke-Liste und dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts in der Form zu stützen, dass aus der Summe der Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird (vgl. OLG Saarbrücken, 22. Dezember 2009, 4 U 294/09= NJW-RR 2010, 541).
OLG Hamm v. 20.07.2011:
Grundsätzlich neigt der Senat dazu, dem Ansatz, den Normaltarif auf Basis des Mittelwertes zwischen der Marktpreiserhebung von Schwacke und der Mietpreiserhebung des Fraunhofer-Instituts zu schätzen, den Vorzug zu geben, mag auch die Heranziehung zweier Listen in der Praxis umständlicher sein als die Heranziehung nur einer Liste. Entscheidend ist für den Senat dabei die zutreffende Erwägung des Landgerichts, dass die Mittelwertbildung aus zwei halbwegs geeigneten Schätzungsgrundlagen immer noch deutlich verlässlicher erscheint, als die alleinige Heranziehung einer der beiden Schätzungsgrundlagen.
LG Essen v. 02.08.2011:
Die im Rahmen des nach § 287 Abs. 1 ZPO zugestandenen tatrichterlichen Ermessens vorzunehmende Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten kann anhand der arithmetischen Mittelwerte einerseits aus dem Schwacke Mietpreisspiegel 2009 ("Schwacke-Liste") und andererseits aus dem Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009 ("Fraunhofer-Liste") durchgeführt werden.
OLG Celle v. 28.02.2012:
Es erscheint sachgerecht, die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle zu schätzen. Ein pauschaler prozentualer Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn bei der Anmietung weder eine unfallbedingte Not- oder Eilsituation vorlag noch der Geschädigte nachgewiesen hat, dass er nicht über eine Kreditkarte oder sonst ausreichende finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der Anmietung verfügte.
OLG Karlsruhe v. 01.02.2013:
Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO die angemessenen Mietwagenkosten – entsprechend der zutreffenden und vom Bundesgerichtshof ausdrücklich (auch) für grundsätzlich zulässig erklärten - Senatsrechtssprechung, an der festgehalten wird, durch Bildung des arithmetischen Mittels der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte (Festhaltung OLG Karlsruhe, 11. August 2011, 1 U 27/11, NJW-RR 2012, 26).
LG Arnsberg v. 26.02.2013:
Das Gericht kann zur Schätzung der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten grundsätzlich die Schwackeliste oder die Fraunhofer Liste hinzuziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger substantiiert darlegt, dass eine solche Hinzuziehung wegen der Mängel in der Liste in dem Einzelfall negative Auswirkungen hat. Die Zweifel an der Eignung können dadurch behoben werden, dass im Einzelfall Zu- oder Abschläge auf die in den Listen vorgesehenen Tarife vorgenommen werden. Dabei ist die Schätzung anhand des Mittelwertes aus der Schwackeliste und der Fraunhoferliste vorzunehmen.
LG Berlin v. 06.03.2013:
Es ist sachgerecht, für die Schätzung der Mietkosten gem. § 287 ZPO das arithmetische Mittel aus beiden Markterhebungen (Schwacke und Fraunhofer) zu bilden.
OLG Köln v. 30.07.2013:
Gemäß § 287 ZPO ist der ortsübliche Normaltarif anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste zu schätzen.
OLG Köln v. 30.07.2013:
Den ortsüblichen Normaltarif schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer–Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife.
OLG Celle v. 09.10.2013:
Wenn im Rechtsstreit vorgelegte Vergleichsangebote anderer Vermieter mit der tatsächlichen Anmietsituation nicht vergleichbar sind, ist kein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der auf den konkreten Fall bezogenen Marktsituation einzuholen. Vielmehr können dann die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle geschätzt werden.
OLG Zweibrücken v. 22.01.2014:
Bedenken gegen die Anwendung von Schätzlisten kann durch die Vornahme von Zu- und Abschlägen auf die Listenwerte Rechnung getragen werden. Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht können die Vor- und Nachteile aber auch durch die Anwendung des arithmetischen Mittels der nach Schwacke- und Frauenhofer-Liste ermittelten Werte angemessen ausgeglichen werden. Dieser vermittelnden Ansicht schließt sich der Senat an. Die Heranziehung des arithmetischen Mittels erscheint einerseits geeignet, Schwächen der Erhebungen der beiden Listen auszugleichen und andererseits – eher als die in ihrem Umfang wenig vorhersehbaren, für das jeweilige Postleitzahlengebiet gesondert zu bestimmenden Zu- und Abschlägen – geeignet, Rechtssicherheit für den Unfallgeschädigten zu schaffen.
OLG Bamberg v. 04.08.2015:
Die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten kann auf Grundlage des Mittelwerts der Automietpreisspiegel von Schwacke und Fraunhofer erfolgen.
OLG Celle v. 15.03.2016:
Es erscheint weiterhin sachgerecht, die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle zu schätzen. - Sowohl dem Mietwagenunternehmen als auch dem in Anspruch genommenen Versicherer bleibt es unbenommen, bezogen auf den konkreten Einzelfall durch Vorlage im Hinblick auf Zeitraum und Anmietsituation etc. vergleichbare Angebote darzutun und ggf. nachzuweisen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeug zu schlechteren oder besseren Konditionen zur Verfügung gestanden hätte oder die generelle Vorzugswürdigkeit einer der beiden Erhebungsmethoden darzutun.
OLG Hamm v. 18.03.2016:
Als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten ist die sogenannte Mittelwertlösung (Fracke) vorzugswürdig.
LG Essen v. 29.06.2016:
Der Tatrichter kann in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgeblichen Postleitzahlgebiet ermitteln, was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich nicht daran gehindert, angesichts der deutlichen Preisunterschiede beider Listen und der jeweils unterschiedlichen Methodik der Datenerhebung, wie auch hier geschehen, den erstattungsfähigen Normaltarif unter Ansatz des Mittelwerts beider Listen zu ermitteln.
LG Frankfurt am Main v. 31.01.2019:
Für die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten ist das arithmetische Mittel der Preise aus den Erhebungen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Gesellschaft vorzugswürdig..
OLG Düsseldorf v. 05.03.2019:
Soweit erforderlich sind die ortsüblichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen, die sich bei Anwendung der Schwacke Liste einerseits und des Fraunhofer Mietpreisspiegels andererseits im konkreten Falle ergeben, zu schätzen (Aufgabe der mit den Urteilen vom 24. März 2015 - I-1 U 42/14 sowie vom 21. April 2015 - I-1 U 114/14 eingeleiteten Senatsrechtsprechung).
AG Kassel v. 12.07.2019:
Mietwagenkosten sind nach einem Verkehrsunfall regelmäßig nach dem Mittelwert der Listen von Fraunhofer und Schwacke erstattungsfähig. Der Geschädigte braucht sich dabei nicht alleine wegen des Alters seines Fahrzeuges auf die nächstniedrigere oder noch niedrigere Fahrzeugklassen verweisen lassen; er muss sich lediglich einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen gefallen lassen.
Ein Geschädigter kann regelmäßig nicht erkennen, dass die abgerechneten Kosten einer Innenreinigung im Zusammenhang mit der Fahrzeugreparatur nicht erforderlich sind mit der Folge, dass der Schädiger das Risiko einer fehlerhaften Abrechnung durch die Werkstatt trägt.
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