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Die Beklagte hat den zu gewährenden Deckungsschutz in zulässiger Weise beschränkt. Ein Anspruch auf weitergehenden Deckungsschutz, insbesondere für eine außergerichtliche Tätigkeit oder für ein auf den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezogenes Gutachten, besteht nicht, da die Voraussetzungen für eine Bindungswirkung eines Stichentscheids nach § 18 Abs. 2 ARB 2006 nicht erfüllt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |