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Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems oder einer Fahrkurvenerkennung fehlt es an einem arglistigen Vorgehen des Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Dies gilt insbesondere, wenn keine Divergenz zwischen den Abgaswerten im Prüfstand und dem Realbetrieb im Sinne einer Überschreitung von Grenzwerten festgestellt wurde und die Grenzwerte auch ohne die prüfstandsoptimierende Software tatsächlich eingehalten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |