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OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 Satz 1 StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 1. Sind bei Erlass des Verwerfungsurteils Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, genügt eine an dem Gesetzestext des § 74 Abs. 2 OWiG orientierte Kurzbegründung. 2. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend machen, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 3. Januar 2022, IV-2 RBs 215/21 (Leitsätze des Gerichts) |