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1. Eine fahrlässige Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB neben der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. 2. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht zum Zwecke der Verjährungshemmung nicht, wenn ein hinreichendes titelersetzendes Anerkenntnis vorliegt; dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn von dem Anerkenntnis nicht der gesamte Zeitraum seit dem Schadensereignis abgedeckt ist. (Leitsätze des Gerichts) |