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1. Ein Einbiegen in eine Hofeinfahrt von einer Landstraße ohne doppelte Rückschau stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO dar. 2. Für das Unterlassen des rechtzeitigen Einsatzes des Fahrtrichtungsanzeigers entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO spricht zudem ein Anscheinsbeweis. 3. Beim Einbiegen in eine Hofeinfahrt von einer Landstraße ist weiterhin § 9 Abs. 5 StVO zu beachten. 4. Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn der Überholende nach den objektiv gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Allein eine Verringerung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs reicht hierfür nicht aus. 5. Verzug wirkt gemäß § 425 Abs. 2 BGB nur gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person er eintritt. Ein anderes im Sinne des § 425 Abs. 1 BGB gilt, wenn - wie hier - der Halter der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.1.4 AKB Regulierungsvollmacht erteilt hat und daher gemäß § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB eine Zurechnung erfolgt. (Leitsätze des Gerichts) |