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Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, wozu grundsätzlich die umgehende Benachrichtigung des Halters gehört. Bestreitet der Empfänger den Zugang eines einfachen Schreibens, reicht es aus, wenn der Zugang als solcher bestritten wird; weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens sind nicht zu stellen. Das Risiko, dass sich der Zugang eines Schreibens nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt, trägt die Behörde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |