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Aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgt grundsätzlich ein Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen und zum Zwecke der Ermittlungen entstandenen Informationen. Dies gilt nach Überzeugung des Gerichts auch für die Daten der gesamten Messreihe bei Geschwindigkeitsverstößen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |