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Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall durch Missachtung einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage verursacht hat, während die für den Kläger geltende Lichtzeichenanlage grün zeigte (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO). Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zum Ersatz von Schäden, einschließlich Selbstbeteiligung, Gutachterkosten und Nutzungsausfallentschädigung, sowie zur Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung verurteilt. Die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung wurde bis zur Zulassung des Ersatzfahrzeugs bemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |