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1. Die Gebührenerhebung für eine Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt und Tarifstelle 209 der Anlage zu § 1 GebOSt erfüllt sind. 2. Eine Eintragung im Fahreignungsregister, die eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a StVG betrifft (Geldbuße von mindestens 60 Euro, bezeichnet in FeV Anlage 13), wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG) und ist in diesem Zeitraum für eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG heranzuziehen. 3. Der Adressat der schriftlichen Ermahnung ist als Veranlasser der Amtshandlung richtiger Kostenschuldner nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |