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Die auf eine Anhörungsrüge hin ausgesprochene Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht bindet das Berufungsgericht nicht, wenn sie unwirksam ist, weil sie unter Verstoß gegen § 318 ZPO erfolgte. Eine nachträgliche Zulassung eines Rechtsmittels ist nur zulässig, wenn das Gericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung das rechtliche Gehör des Rechtsmittelführers verletzt hat oder sich aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |