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Im Fall von Vorschäden kann der Geschädigte mit dem späteren Schadenereignis kompatible Schäden nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Hierfür muss der Geschädigte den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur belegen, wobei ein hinreichend konkreter Vortrag zur Art und Weise der Reparatur (Reparaturweg, Qualität, Qualifikation des Mechanikers) erforderlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |