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Für die Behauptung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Motortyp EA 288 können dem Vortrag der Klägerin keine ausreichend schlüssigen und greifbaren Anhaltspunkte entnommen werden. Vielmehr ist von einem Kläger zu fordern, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht einer Prüfstandmanipulation gründet; bloße Vermutungen oder ein Generalverdacht genügen nicht. Die Verwendung eines sogenannten "Thermofensters" rechtfertigt für sich genommen nicht den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB, selbst wenn es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln sollte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |