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Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise ein Auswahlverschulden trifft. Er schuldet als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen der beauftragten Werkstatt entstehen. Die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten können auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn sie ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind und die Reparaturrechnung noch nicht vollständig beglichen wurde, da ihr eine Indizwirkung zukommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |