|
Ein Anspruch nach § 110 SGB VII ist kein Schadensersatzanspruch im Sinne des § 115 VVG, sondern ein originärer zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Daher ist ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 115 VVG für solche Ansprüche nicht gegeben, da die Klägerin nicht Dritte ist, die einen Schadensersatzanspruch geltend macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |