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Landgericht Köln v. 18.11.2021: Zum Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer bei Ansprüchen nach § 110 SGB VII




Das Landgericht Köln (Urteil vom 18.11.2021 - 14 O 330/20) hat entschieden:

   Ein Anspruch nach § 110 SGB VII ist kein Schadensersatzanspruch im Sinne des § 115 VVG, sondern ein originärer zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Daher ist ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 115 VVG für solche Ansprüche nicht gegeben, da die Klägerin nicht Dritte ist, die einen Schadensersatzanspruch geltend macht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Voraussetzungen des von der Klägerin allein geltend gemachten Anspruchs nach § 110 SGB VII sind nicht gegeben.

Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.

Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften gemäß § 111 SGB VII nach Maßgabe des § 110 SGB VII auch die Vertretenen.

Derartige Personen nimmt die die Klägerin jedoch mit der vorliegenden Klage nicht in Anspruch. Die Beklagte hat weder den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt noch ist sie ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs oder einer sonstigen Person gemäß § 111 SGB VII.

Zutreffend verweist die Beklagte vielmehr darauf, dass ein Direktanspruch gegen sie nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 VVG gegeben ist.

Dessen Voraussetzungen liegen jedoch ebenfalls nicht vor.

Nach § 115 VVG kann ein Dritter seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder

2.wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder

3.wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.

Unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ist die Klägerin nicht Dritte, die einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend macht. Dritter im Sinne des § 115 VVG ist jeder, der einen vom Schutzzweck der betreffenden Pflichtversicherung erfassten Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer oder einen Versicherten hat (BeckOK VVG/Steinborn, 12. Ed. 9.8.2021, VVG § 115 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Darunter fallen jedoch Ansprüche nach § 110 SGB VII nicht, da es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt, wobei diese rechtliche Einordnung der Rechtsauffassung der Klägerin entspricht.

Der Anspruch aus § 110 SGB VII ist vielmehr ein nicht aus dem Recht der Versicherten abgeleiteter originärer zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, also kein Schadensersatzanspruch; Leistungen der Sozialversicherungsträger sind für sie keine Schäden, sondern bestimmungsgemäßer Natur (vgl. KassKomm/Ricke, 115. EL Juli 2021, SGB VII § 110 Rn. 2).

Schadenersatzansprüche von Unfallbeteiligten, insbesondere ihres Versicherten Herrn I., macht die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht geltend (Seite 5 des Schriftsatzes vom 22.03.2021, Bl. 93 der Akte; darauf nochmals Bezug nehmend im Schriftsatz vom 04.10.2021), und damit auch nicht solche, soweit sie gegebenenfalls nach § 116 SGB X auf sie übergegangen sein könnten, so dass es nicht darauf ankommt, dass (wohl) auch ein Sozialversicherungsträger, der nach § 116 SGB X einen Anspruch geltend macht, als Rechtsnachfolger Dritter im Sinne von § 115 VVG sein kann (vergleiche dazu Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, VVG § 115 Rn. 4).

Aus dem Grunde kann die Klägerin auch aus der von ihr zitierten Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten herleiten. So waren Gegenstand des von der Klägerin zitierten Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts Ansprüche aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG (unter anderem) gegen den Haftpflichtversicherer gemäß §§ 1 PflVersG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 116 SGB X (vergleiche Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.12.2020 - 4 U 3/20 Rn. 28 ff., Juris).

Gleiches gilt für das weitere von der Klägerin zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 08.07.2020, in dem das Oberlandesgericht Celle einen Anspruch "aus § 110 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 StVG, 254, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 230 StGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG aus übergegangenem Recht aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Verkehrsunfalls" angenommen hat (OLG Celle, Urteil vom 08. Juli 2020 - 14 U 25/18 -, Rn. 44, juris), wobei mit der Formulierung "aus übergegangenem Recht" ersichtlich der Übergang nach § 116 SGB X betreffend die Schadensersatzansprüche des Verletzten aus den vom OLG Celle aufgeführten Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 StVG, 254, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 230 StGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG gemeint ist, und eben nicht der eigene, originäre Anspruch des Unfallversicherungsträgers.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 36.429,04 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/14_O_330_20_Urteil_20211118.html - DE:LGK:2021:1118.14O330.20.00

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