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Zur Bestimmung der nach einem Verkehrsunfall erforderlichen Mietwagenkosten kann das Gericht den Schaden gemäß § 287 ZPO auf Basis des Normaltarifs schätzen. Hierfür ist die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus dem "Mietpreisspiegel" von EURtax Schwacke und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland" des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO sachgerecht, da die Schwacke-Liste den oberen und die Fraunhofer-Liste den unteren Bereich der üblichen Marktpreise abbildet. Kosten einer weitergehenden Haftungsbeschränkung sind grundsätzlich erstattungsfähig, da die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit Vollkaskoversicherung regelmäßig eine adäquate Unfallfolge darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |