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Die Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Abgabe des Führerscheins ist auch dann unzulässig, wenn die Abgabe des Führerscheins ausscheidet, weil die Behörde durchgehend im Besitz des Führerscheins war und durch Bestätigung ihres Besitzes nach außen zu erkennen gibt, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen (mehr) zu erwarten sind. Die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Abgabe des Führerscheins setzt voraus, dass sich der Führerschein noch nicht im Besitz der Behörde befindet. Einzelfall der Behauptung, Kokain unbewusst aufgenommen zu haben (hier verneint). (Leitsätze des Gerichts) |