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Zur Bestimmung der Höhe des ersatzfähigen Schadens bei Mietwagenkosten schätzt der Tatrichter den ortsüblichen Normaltarif im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel sowie dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife. Ein Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif ist nicht gerechtfertigt, wenn bei der Anmietung keine unfallbedingte Not- oder Eilsituation vorlag. Kosten für Zusatzfahrer, Navigationsgerät, Automatikgetriebe und Haftungsbefreiung sind nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |