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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel zur Abtretung von Schadenersatzansprüchen auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie für den durchschnittlichen Geschädigten nicht hinreichend deutlich macht, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte ihm als Geschädigten in diesem Falle zustehen. Die unsicher und intransparent geregelte Frage der Rückabtretung des Schadenersatzanspruchs steht in unmittelbarem innerem Zusammenhang mit der Regelung der erfüllungshalber erfolgten Abtretung des Schadenersatzanspruchs selbst, weswegen auch die Abtretung selbst unwirksam ist. Dies führt zur fehlenden Aktivlegitimation des Zessionars. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |