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Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. Die Sorgfaltsnorm des § 14 StVO findet auf einem nichtöffentlichen Parkplatzgelände zwar keine unmittelbare Anwendung, ist jedoch im Rahmen einer Pflichtenkonkretisierung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Das Gericht kann sich nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht von der Richtigkeit des klägerischen Sachvortrages überzeugen, wenn dieser im Widerspruch zu einem überzeugenden unfallanalytischen Sachverständigengutachten steht und die Zeugenaussagen widersprüchlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |